BGH: Niedriger Ebay-Startpreis ist kein Anzeichen für eine Fälschung

Ein niedriger Startpreis bei einer Internetauktion auf Ebay ist kein Hinweis darauf, ob es sich bei dem Angebot um ein Original oder eine Fälschung handelt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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Von
  • dpa

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein niedriger Startpreis bei einer Internetauktion kein Anzeichen dafür ist, dass es sich bei dem Angebot um eine Fälschung handelt. In dem konkreten Fall hatte der Angeklagte ein angebliches Handy der Luxusmarke Vertu bei einem Startgebot von 1 Euro auf Ebay eingestellt. Der Kläger ersteigerte es für 782 Euro, verweigerte dann aber die Annahme mit der Begründung, es handele sich um ein Plagiat. Schließlich klagte er auf Schadensersatz von mehr als 23.000 Euro, also die Differenz zum Kaufpreis für ein echtes Gerät der Nokia-Tochter.

Sowohl das Landgericht Saarbrücken als auch das Oberlandesgericht Saarbrücken widersprachen ihm. Sie entschieden, er hätte wissen müssen, dass es sich um eine Fälschung handelt. Darauf hätte der niedrige Startpreis der Auktion hingewiesen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof nun und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht Saarbrücken.

Der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist laut dem BGH völlig unabhängig vom Startpreis, von dem deshalb nicht auf den Wert des angebotenen Gegenstands geschlossen werden kann. Dort muss jetzt geprüft werden, ob aus dem Auktionsangebot auf ein Originalgerät zu schließen war. Damit kann der Käufer weiter auf Schadensersatz hoffen. (mho)