WIPO Broadcasting Treaty: "Schutz und Förderung kultureller Vielfalt"

Webcasting wurde aus dem Entwurf des Broadcasting Treaty herausgenommen. Weitere Änderungen für das Abkommen über die Rechte von Rundfunkorganisationen sollen Kritiker beruhigen, die eine Vereinnahmung freier Inhalte befürchten.

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Von
  • Monika Ermert

Bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) liegt eine neuer Entwurf für den umstrittenen Vertrag über die Rechte der Rundfunksender (Broadcasting Treaty) vor. Der WIPO Broadcasting Treaty soll Rundfunkunternehmen Rechte an ihren Sendungen geben, die in dieser Form noch nicht vom Urheberrecht abgedeckt sind. Kritiker, zu denen sich kürzlich auch die UNSECO mit einer Studie gesellte, warnen vor einer mangelnden Ausbalancierung der Rechte der Sender einerseits und des Anspruchs der Öffentlichkeit auf den Zugang zu Information andererseits. Auch Überschneidungen mit bestehenden urheberrechtlichen Ansprüchen werden befürchtet sowie die Vereinnahmung von Inhalten, die unter der weitgehend offenen Creative-Commons-Lizenz stehen: Einmal gesendet, könnten sie von den Rundfunkunternehmen ihrem Fundus einverleibt werden, befürchten Kritiker.

Mit der neuen Version reagierte der Verhandlungsführer, der finnische Diplomat Jukka Liedes, vor allem auf Einsprüche gegen seinen konsolidierten Entwurf vom Frühjahr. Für die Sitzung des zuständigen Standing Committee on Copyright and Related Rights (SCCR) im Mai hatte Liedes die Altnerativvorschläge in ein eigenes Dokument verbannt. Jetzt stehen die verschiedenen Alternativen wieder nebeneinander. War in dem konsolidierten Dokument die Schutzfrist von 50 Jahren festgeschrieben, wird jetzt auch eine Frist von 20 Jahren als Möglichkeit angeführt. Darüber einigen muss man sich allerdings noch. Und handlicher ist der Text auch nicht gerade geworden: Er umfasst jetzt in der englischen Version 108 Seiten.

Die Kritiker dürften dennoch begrüßen, dass mit den im Text eingeführten Artikeln 2, 3 und 4 wieder verstärkt auf Schrankenregelungen eingegangen wird. Der Artikel 3 erhebt "den Schutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt" zum Prinzip unter Verweis auf die gleichlautende UNESCO-Konvention. Artikel 4 unterstreicht die Möglichkeit der späteren Unterzeichnerstaaten, gegen einen Missbrauch der Schutzrechte durch wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen.

Neben den Bestimmungen zur generellen Balance der verschiedenen Interessen (im Artikel 2) ist auch eine Liste konkreter Schrankenbestimmungen aufgeführt. Während im konsolidierten Text der Begriff "privater Gebrauch" komplett fehlte, heißt es jetzt: "Jede Vertragspartei kann in ihrer eigenen Gesetzgebung Ausnahmen für das mit diesem Vertrag verliehene Schutzrecht für die folgenden Fälle regeln: privater Gebrauch, kurze Exzerpte im Rahmen der Kurzberichterstattung, flüchtige Zwischenspeicherung zur weiteren Aussendung, Gebrauch für Unterrichts- und wissenschaftliche Zwecke, Nutzung allein zur Zugänglichmachung für Behinderte, Nutzung durch Bibliotheken ohne Gewinnabsicht." Zusätzlich dazu fordert eine weitere Alternative auch noch die Nutzungsmöglichkeit für all die Inhalte, die nicht durch Urheberrecht geschützt sind, sowie die Möglichkeit, künftig weitere Schrankenbestimmungen nachzulegen.

Manon Ress vom Consumer Project for Technology hatte zuletzt noch einmal kritisiert, dass im konsolidierten Vorschlag auch die Anerkennung bestehender nationaler Gesetze in Frage gestellt wird, etwa Schrankenregelungen zu Gunsten von Bildungseinrichtungen nach dem US-Urhebergesetz (Title 17 United States Code). Eine Alternativvorschlag hatte gefordert, die nationalen Gesetzgeber sollten bei der Umsetzung des Broadcasting Treaty bestehende Schranken nicht antasten.

Der jetzt mit vielen Alternativen versehene Text hat die Einigung wohl nicht leichter gemacht. Beim nächsten Treffen des SCCR im September sind daher wieder zähe Verhandlungen zu erwarten. Um wenigstens überhaupt eine gewisse Chance zu sichern, dass bei der im Herbst stattfindenden WIPO-Generalversammlung rasch eine internationale Konferenz zur Verabschiedung des Broadcasting Treaty vereinbart wird, hat man den bereits als Annex ausgewiesenen Webcasting-Teil komplett aus dem Dokument genommen. Regelungen zu Rechten für Webcasting, also übers Netz verbreitete "Sendungen", sollen mit einem eigenen Vertragsdokument weiter vorangetrieben werden.

"Der Verzicht auf den Bereich Webcasting ist die größte Änderung in dem neuen Dokument", meinte Patricia Akester gegenüber heise online. Die britische Urheberrechtsexpertin vom Queen Mary Intellectual Property Research Institute an der University of London und Autorin der Unesco-Studie zum Broadcasting Treaty kommentierte: "Es ist aber nicht überraschend, wenn man bedenkt, dass beim Abschluss der 14. SCCR-Sitzung bereits entschieden wurde, zweigleisig weiterzufahren." Die Rechte am Webcasting sollen erst in einem zweiten Schritt von den WIPO-Mitgliedsländern in einen eigenen Vertrag geklärt werden. Akester verwies zudem bei weiteren wünschenswerten Veränderungen auf die Empfehlungen der UNESCO-Studie. Nachzubessern sei nach wie vor bei den verliehenen Schutzrechten, den Schrankenregelungen und den Bestimmungen zu technischen Schutzmaßnahmen.

Zum Broadcasting Treaty der WIPO siehe auch:

(Monika Ermert) / (jk)