Bundesverfassungsgericht verhandelt Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mail

"Fordern elektronische Medien ein anderes rechtliches Programm?", fragte sich Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer zu Beginn der Verhandlung über das Fernmeldegeheimnis für E-Mails.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Am heutigen Mittwoch verhandelte das Bundesverfassungsgericht mündlich über Möglichkeiten und Grenzen, innerhalb derer Ermittlungsbeamte insbesondere auf Daten über E-Mail oder andere Kommunikation zugreifen können. "Fordern elektronische Medien ein anderes rechtliches Programm?", fasste der Vorsitzende Richter Winfried Hassemer die Problemstellung des Verfahren zu Beginn zusammen.

Anlass war eine Durchsuchung in Büro- und Privaträumen einer Richterin, die der Weitergabe von Dienstgeheimnissen verdächtigt wurde. Da die Ermittler im Rahmen der Untersuchungen auch den gespeicherten E-Mail-Verkehr untersuchten, hat nun das Bundesverfassungsgericht darüber zu entscheiden, wann das Fernmeldegeheimnis insbesondere bei bereits angekommenen E-Mails endet und unter welchen Voraussetzungen damit Ermittler auf die Nachrichten zugreifen können. Nach der heutigen, mündlichen Verhandlung wird das Urteil in zwei bis drei Monaten erwartet.

Nach einhelliger Meinung endete bisher das Fernmeldegeheimnis mit der Kenntnisnahme der Inhalte beim Empfänger oder schlicht mit dem Ende der Kommunikation. Für erhebliche Verunsicherung sorgte dann jedoch eine Entscheidung der dritten Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar dieses Jahres: Beamte befragten mehrfach einen Tatverdächtigen. In der Hoffnung, dieser hätte zwischenzeitlich vermeintliche Mittäter verständigt, stellten die Ermittler schließlich das Handy des Verdächtigen sicher und werteten die im Telefon gespeicherten Informationen über ein- und ausgehende Anrufe aus. Nachdem die Vorinstanzen das Vorgehen als rechtlich nicht zu beanstanden beurteilten, gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde statt. Auch wenn die Daten im Rahmen einer bloßen Beschlagnahmung erlangt werden könnten, verbiete sich ein solches Vorgehen, da die Informationen über geführte Gespräche weiterhin vom Fernmeldegeheimnis umfasst seien und damit nur unter den strengeren Voraussetzungen der §§ 100g und 100h der Strafprozessordnung (StPO zugreifbar seien.

Unklar blieb dabei aber schon, ob der Beschluss des Gerichts vom Februar überhaupt auf ähnlich gelagerte Fälle zu übertragen ist. Diese so genannte Bindungswirkung gilt juristisch als umstritten, sofern nicht einer der beiden Senate am Bundesverfassungsgericht, sondern lediglich eine Kammer die Entscheidung trifft. Neben diesen formellen Unsicherheiten löste die Entscheidung inhaltlich einhellige Kritik zumindest bei den Ermittlern aus.

Eine "große Erschütterung" als Reaktion auf die Entscheidung vom Februar konstatierte zu Beginn das Gericht. Vom heute verhandelten Verfahren (Az. 2 BvR 2099/04) vor dem zweiten Senat erwarten deshalb nun alle Seiten Rechtssicherheit. In der gut dreistündigen mündlichen Verhandlung war das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 des Grundgesetzes (GG) zentraler Verhandlungspunkt. Darüber hinaus ging das Gericht am Rande auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die acht Richterinnen und Richter unter dem Vorsitzenden Hassemer erörterten die gegenwärtige Praxis der Ermittlungsbehörden und untersuchten schließlich § 94 StPO (Durchsuchung) und § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) im Hinblick auf die fragliche Situation.

Die betroffene Heidelberger Richterin als Beschwerdeführerin führte aus, das Fernmeldegeheimnis müsse auch auf Verkehrsdaten ausgedehnt werden, die über den Kommunikationsvorgang hinaus gespeichert werden. Die technische Entwicklung müsse beachtet werden, denn viele Leistungen der heutigen "Endgeräte" lägen nicht mehr vollständig im Machtbereich des Nutzers. Auch verdeutlichten die bei verschiedensten Geräten verwendeten Zugangssperren wie PIN oder Passwörter, dass der Betroffene auch in seiner Sphäre weiterhin noch an der Vertraulichkeit des Fernmeldeverkehrs festhalten wolle.

Die neue und alte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries als Vertreterin der Bundesregierung sprach sich hingegen gegen eine Ausdehnung des Grundrechtsschutzes aus. Die Ministerin befürchtete "erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten" und plädierte weiterhin für ein Ende des Fernmeldegeheimnisses mit der Ankunft der Nachricht im Herrschaftsbereich des Empfängers. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft pflichtete Zypries bei. Einmal mehr führte der Ermittler die Reizwörter Kinderpornografie und Neonazis ins Feld: Die Aufklärung solcher Delikte dürfe nicht erschwert oder verhindert werden.

Die Seite der Klägerin stellte jedoch klar, dass beim Verdacht zahlreicher Delikte weiterhin auch auf entsprechend geschützte Daten zugegriffen werden könnte. Tabu – wie einige Medien im Vorfeld berichteten – wären die vom Fernmeldegeheimnis geschützten Daten keinesfalls grundsätzlich. Jedoch wären die Hürden für den Zugriff deutlich höher, da dann keine einfache Beschlagnahme nach § 94 StPO genügte, sondern ein Zugriff nach § 100g StPO oder § 100a StPO erforderlich sei. Ohnehin beklagen Datenschützer den seit Jahren stark ansteigenden Gebrauch der Vorschrift. Von rund 3.700 Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation im Jahre 1994 stiegen die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis auf gut 29.000 Anordnungen im Jahre 2004 an. Gut möglich, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit einerseits zwar Ermittlern den Zugriff auf E-Mails erschwert – andererseits aber die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis noch weiter ansteigen lässt. Nach Meinung von Prozessbeobachtern ist der Ausgang des Verfahrens derzeit offen. (Marc Störing) / (jk)