Google darf auch widerrechtlich veröffentlichte Bilder zeigen

Fotos in Bildersuchmaschinen darzustellen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann zulässig, wenn die Abbildungen nicht mit Zustimmung des Rechteinhabers online gestellt wurden. Der BGH legte nun die Urteilsbegründung vor.

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Von
  • Joerg Heidrich

Bildersuchmaschinen dürfen Fotos als Vorschaubilder in den Ergebnislisten abbilden, wenn sie ein Dritter mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne "technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen". Diese Einwilligung erstrecke sich auch darauf, Bilder wiederzugeben, die nicht vom Fotografen oder mit Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Oktober 2011 entschieden (Az. I ZR 140/10). Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Der BGH hat damit eine Entscheidung aus dem Jahr 2010 bestätigt, nach der die Verwendung fremder Fotos im Rahmen einer Bildersuchmaschine grundsätzlich erlaubt sei. Diese Entscheidung war seinerzeit von der Fachwelt kritisch  aufgenommen worden. Im Unterschied zu der ersten Entscheidung hat der BGH aber nun auch solche Suchergebnisse erfasst, bei denen Bilder widerrechtlich online eingestellt werden.

Ausgangspunkt des jüngsten Urteils war die Klage eines Fotografen gegen Google. Dieser wollte es der Suchmaschine verbieten, Lichtbilder darzustellen, die er von einer Fernsehmoderatorin gefertigt hatte und die auf verschiedenen Websites zum Teil mit, zum Teil auch ohne seine Zustimmung online abrufbar waren. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten zunächst stattgegeben. Auf die Berufung von Google hob das OLG Hamburg dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Fotograf Revision ein, die nun der BGH auf Kosten des Klägers zurückwies.

Nach Ansicht des BGH räumt ein Rechteinhaber allein durch das Einstellen der Abbildung ins Internet Dritten weder ausdrücklich noch stillschweigend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein. Allerdings sei die Nutzung des Bildes durch Google dann nicht rechtswidrig, wenn Dritte – solche Seiten, denen der Fotograf seine Bilder zu verwenden erlaubt hat – eingewillt haben, die Fotografie als Vorschaubild zu nutzen. Wenn sie Suchmaschinen technisch nicht daran hindern, die Abbildung aufzufinden und anzuzeigen, hätten sie der Indexierung der Werke durch "schlüssiges Verhalten" eingewilligt.

Diese Einwilligung sei nicht auf die Anzeige von Abbildungen der Fotografie beschränkt, die mit Zustimmung des Klägers ins Internet eingestellt worden sind. Vielmehr seien auch die Fälle umfasst, in denen Dritte sie unberechtigt nutzen und bei denen die Bilder widerrechtlich veröffentlicht worden sind. Im Endeffekt darf also Google auch solche Bilder in seinen Suchergebnissen anzeigen, die von einer Seite stammen, die keine Erlaubnis zu deren Verwendung habe. (anw)