EuGH-Urteil zum Auskunftsanspruch: Kein Freibrief für Rechteinhaber

Juristen betonen, dass die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Abfrage von Bestandsdaten hinter IP-Adressen bei Copyright-Verstößen keinen pauschalen Zugriff auf Vorratsdaten erlaubt.

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Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Copyright-Verstößen stellt nach Expertenmeinung für Rechteinhaber keinen Freibrief zum Zugriff auf Vorratsdaten dar. Vielmehr hätten die Luxemburger Richter Bedingungen für eine Abfrage von Bestandsdaten zu IP-Adressen formuliert, die über die Anforderungen der hiesigen Rechtslage hinausgingen.

Der EuGH habe zwar entschieden, dass entsprechende Anfragen sowohl mit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung als auch mit der Datenschutz-Direktive vereinbar seien, die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen dabei aber vergleichsweise hoch gesetzt, schreibt etwa der IT-Anwalt Thomas Stadler in seinem Blog. Das spiegele sich in der deutschen Rechtswirklichkeit derzeit kaum wider. So finde die "verlangte Prüfung des Einzelfalls" unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hierzulande nicht statt. Die von Rechteinhabern angerufenen Gerichte ermächtigten Zugangsanbieter vielmehr "massenhaft" und "textbausteinartig" zur Herausgabe von Kundendaten.

Auch die Telemedicus-Blogger weisen auf die vom EuGH betonte Verhältnismäßigkeitsprüfung hin. Dabei sei das deutsche Verfahren für Auskunftsverfahren "bei Weitem nicht so eng umrissen", wie es in dem zu behandelnden schwedischen Gesetz offenbar der Fall sei. Ob diese Praxis das geforderte "angemessene Gleichgewicht" der Grundrechte gewährleiste, dürfe bezweifelt werden.

Die Luxemburger Richter unterstreichen in dem Beschluss, dass für die Stattgabe eines Auskunftsanspruchs "klare Beweise für die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk vorliegen" müssten. Die Gründe für die Anordnung hätten zudem die Unannehmlichkeiten oder anderen Nachteile aufzuwiegen, welche die Maßnahme für die Betroffenen mit sich bringe. Die begehrten Informationen müssten ferner geeignet sein, die Untersuchung der Beeinträchtigung oder Verletzung von Urheberrechten zu erleichtern. Zuvor hatte der EuGH im "Promusicae"-Urteil schon befunden, dass die Mitgliedsstaaten entsprechende Regelungen treffen können, aber nicht müssten.

Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erklärte gegenüber heise online, dass es in dem EuGH-Streit letztlich nicht um pauschal aufbewahrte Verbindungsinformationen gegangen sei. Der Gerichtshof habe allein darüber zu entscheiden gehabt, "ob ein nationales Gesetz die Herausgabe rechtmäßig zu betrieblichen Zwecken ­ nicht auf Vorrat ­ gespeicherter Verkehrsdaten beziehungsweise der daraus gewonnenen Bestandsdaten an Rechteinhaber erlauben darf". Es sei nicht entschieden worden, dass jegliche gespeicherten Daten auch für eine Abfrage in zivilrechtlichen Urheberrechtsverfahren herangezogen werden dürften, meinte der Jurist. (vbr)