Bundesrat für leichtere Enttarnung von Urheberrechtsverletzern

Die Länderkammer hat sich gemäß den Wünschen der Musikindustrie für die Streichung des Richtervorbehaltes bei Auskunftsansprüchen gegen Provider und für eine Erhöhung der Schadensersatzregelung ausgesprochen.

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Der Bundesrat hat sich gemäß den Wünschen der Musikindustrie für die Streichung des Richtervorbehaltes bei den geplanten Auskunftsanprüchen gegen Internetprovider über Nutzerdaten und für eine Erhöhung der Schadensersatzregelung bei Verstößen etwa gegen Urheber-, Marken- oder Patentrechte ausgesprochen. In ihrer Plenarsitzung am heutigen Freitag in Berlin stimmten die Länderchefs für die entsprechenden Empfehlungen des Rechtsausschusses. Die Länderkammer fordert demnach eine deutliche Verschärfung des heftig umstrittenen Regierungsentwurfs zur einfacheren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte. Hauptzielrichtung des Vorstoßes ist es, Urheberrechtsverletzer im Internet leichter zu enttarnen.

Die Bundesregierung hat bei ihrem Entwurf zur Umsetzung einer lange umkämpften EU-Richtlinie vorgesehen, erstmals einen Auskunftsanspruch gegen unbeteiligte Dritte wie Zugangsanbieter zum Internet zu schaffen – danach müssen etwa Internet-Provider Auskunft über die Daten von Nutzern gegenüber Rechteinhabern geben, wenn diese den Nutzern Verletzung ihrer Urheberrechte unter anderem an Musik oder Filmen vorwerfen. Diese Auskunftsrechte sollen unter anderem Vertreter der Musik- und Filmindustrie bei einem "gewichtigen Eingriff" in Urheberrechte gegenüber einem "in gewerblichem Ausmaß" tätigen Provider geltend machen können. Der Rechtehalter soll dabei im Fall eines Tauschbörsendelikts klar machen müssen, dass seine Rechte "in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmen IP-Adresse" verletzt worden sind. Die Regierung hält überdies bei Internetfällen die Einholung einer richterlichen Genehmigung für nötig. Die Kosten für eine entsprechende Anordnung soll zunächst der Verletzte tragen.

Die Länder haben demgegenüber nun ihre Sorge zum Ausdruck gebracht, dass bei einigen Vorschlägen "das Ziel der Richtlinie nicht erreicht und der Schutz für die Rechteinhaber nicht verbessert wird". Bei dem geplanten Auskunftsanspruch gegenüber Dritten räumt der Bundesrat zwar ein, dass die Vorgabe "höchst unklar" sei. Nichtsdestoweniger passe der vorgesehene Richtervorbehalt aber "nicht zum deutschen Zivilprozessrecht, belastet die Gerichte in hohem Maße und bürdet dem Verletzten erhebliche Kosten auf". Für die Provider gebe es dagegen auch beim Wegfall der verfahrensrechtlichen Hürde keine ungebührlichen Prüfpflichten. Ein Auskunftsanspruch bestehe nämlich – mit Ausnahme des Falls der Klageerhebung – nur bei einer "offensichtlichen" Rechtsverletzung. Dieses Kriterium sei erfüllt, wenn ein Verstoß gegen das Urheberrecht "eindeutig" und somit jeglicher "Zweifel in tatsächlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht" ausgeräumt sei.

Für den Regelfall des Auskunftsersuchens, in dem es um die Verknüpfung einer bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem Nutzer gehe, greift der Ländervertretung zufolge das Fernmeldegeheimnis nicht. Die dabei erfolgende Herausgabe von Bestandsdaten bedürfe keines besonderen Schutzes, woran auch die Verwendung dynamischer IP-Adressen wenig ändere. Zugleich wandte sich der Bundesrat auch gegen das Ansinnen der Bundesregierung, mit einer Gebühr in Höhe von 200 Euro pro Antrag auf ein Auskunftsersuchen die Lahmlegung des Justizapparates durch Urheberrechtsfälle zu verhindern. Dies könne "eine Rechtsverfolgung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnlos erscheinen lassen". Die SPD-geführten Länder, zu denen etwa Berlin oder Rheinland-Pfalz zählen, hatten sich zwar gegen diese Forderungen zur Streichung des Richtervorbehaltes ausgesprochen. Die so genannten B-Länder mit Regierungen unter der Vorherrschaft von CDU/CSU überstimmten sie aber.

Die Länderkammer stört sich weiter an der Vorgabe der notwendigen "geschäftsmäßigen" Verletzung geistiger Eigentumsrechte und plädiert für ihre Streichung. Sonst würde der Hauptanwendungsfall des Auskunftsanspruchs ­ die Urheberrechtsverletzung im Internet ­nicht erfasst. Darüber hinaus will der Bundesrat der umstrittenen Anzeigenmaschinerie der Firma Logistep eine ausdrückliche rechtliche Basis verschaffen. So soll die Bundesregierung prüfen, "ob und gegebenenfalls wie es den Inhabern von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten ermöglicht werden kann, in datenschutzrechtlich unbedenklicher Weise an die Verkehrsdaten (IP-Adressen) potenzieller Urheberrechtsverletzer" zum Geltendmachen von Auskunftsansprüchen zu kommen.

Beim Schadensersatz schlagen die Länder vor, dass der Rechteinhaber künftig unter bestimmten Voraussetzungen die doppelte Lizenzgebühr als vermuteten Verletzergewinn verlangen können soll. Bisher erhalte dieser in der Praxis häufig lediglich die einfache Lizenzgebühr, sodass für den Verletzer ein Verstoß relativ risikolos sei. Insgesamt hat der Bundesrat so die Forderungen der Phonoverbände schier ohne Abstriche übernommen.

Zu den Diskussionen um das geistige Eigentum, zu den juristischen Streitigkeiten um das Urheberrecht und zur Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes siehe den Online-Artikel in "c't Hintergrund" (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den Gesetzesentwürfen und -texten):

(Stefan Krempl) / (jk)