Steuervorteil für Unternehmen beim Immobilienkauf

Unternehmen profitieren beim Kauf von gewerblichen Immobilen vom Vorsteuerabzug. Der darf nur versagt werden, wenn gar keine unternehmerische Nutzung beabsichtigt ist.

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Von
  • Marzena Sicking

Firmen, die eine Immobilie kaufen, um sie später gewerblich zu nutzen, müssen hierfür keine Mehrwertsteuer zahlen. Allerdings verlangt das Finanzamt dafür einen Nachweis für die künftige Nutzung. Steht die Immobilie zunächst längere Zeit leer, kann es durchaus zu Problemen mit dem Vorsteuerabzug kommen.

Betroffene können sich in Zukunft auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Thema berufen (Urteil vom 22. März 2012, Az.: C-153/11). Darin wurde klar gestellt, dass der Vorsteuerabzug nur verweigert werden darf, wenn die gewerbliche Nutzung nicht geplant ist und die Behauptung in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht getätigt wurde. Wenn die gewerbliche Nutzung aber nur etwas auf sich warten lässt, ist das kein Grund für eine Verweigerung des Vorsteuerabzugs.

Im verhandelten Fall ging es um eine bulgarische Hotelgesellschaft, die eine Wohnung erworben und die dabei anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht hatte. Eine Umwandlung in eine Gewerbeimmobilie erfolgte zunächst nicht, die Wohnung stand leer. Das Finanzamt verweigerte deshalb den Vorsteuerabzug, eine gewerbliche Nutzung liege nicht vor.

Die Hotelgesellschaft klagte dagegen und argumentierte, die Wohnung habe zunächst nur als Besprechungsraum gedient. Sie wurde in einer zwischenzeitlich abgegebenen Steuererklärung dann auch als Geschäftsraum deklariert. Das reichte dem Finanzamt als Nachweis aber nicht aus und es kam zur Klage. Das zuständige Finanzgericht legte den Fall dem EuGH vor. Dieses sollte klären, ob der Beweis der gewerblichen Nutzung bereits vor der Steuererklärung erbracht werden müsse.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs stellen nun klar, dass es für die Gewährung des Vorsteuerabzugs unerheblich zu sein habe, wann die angedachte gewerbliche Nutzung genau erfolgt. Der Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sei so auszulegen, dass Unternehmen berechtigt ist, die entrichtete Mehrwertsteuer in dem Steuerzeitraum abzuziehen, in dem der Steueranspruch entstanden ist - auch wenn die gekaufte Immobilie nicht sofort für unternehmerische Zwecke verwendet wird. (masi)