Europäischer Gerichtshof überprüft Jugendschutzsystem

Das Landgericht Koblenz hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, inwiefern Alterskennzeichnungen nationaler Selbstkontrollvereinigungen wie der FSK mit EU-Recht zu vereinbaren sind.

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Das Landgericht Koblenz hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, inwiefern Alterskennzeichnungen nationaler Selbstkontrollgremien wie der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) mit EU-Recht zu vereinbaren sind. Insbesondere ist den Richtern unklar, inwieweit die Jugendschutzregelungen hierzulande dem Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Artikels 28 des grundlegenden Vertrags der Gemeinschaft entgegenstehen. Er besagt, dass "mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten" verboten sind. Das Landgericht hegt den Verdacht, dass auch nationale Altersfreigaben von dieser Norm betroffen sein könnten und rüttelt damit an einem der Pfeiler des Jugendschutzsystems.

Konkret geht es um einen laufenden Rechtsstreit, bei dem ein Konkurrent einem Internet-Versandhaus untersagen lassen will, über dessen Internetpräsenz japanische Comics auf DVD oder Videokassetten ohne Prüfung durch die FSK zu vertreiben. Die verklagte Firma führt die Anime aus Großbritannien ein, wo sie durch das dortige FSK-Pendant, das British Board of Film Classification (BBFC) auf ihre Jugendfreiheit hin getestet und für Jugendliche ab 15 Jahren freigeben wurden. Die Bildträger tragen einen entsprechenden Aufkleber des BBFC. Eine Prüfung durch die FSK selbst lässt das beklagte Online-Versandhaus nicht durchführen, sodass auch der Altersfreigabe-Sticker der deutschen Einrichtung fehlt.

Nach dem novellierten Jugendschutzgesetz des Bundes (JuSCHG) müssen auch Bildträger aller Art und Computerspiele wie zuvor Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet sein. Die Änderung am Jugendschutzrecht trat gemeinsam mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) am 1. April 2003 in Kraft, nachdem der Amoklauf an einem Gymnasium in Erfurt 2002 für heftige Diskussionen über die Gefährdung von Jugendlichen und Kindern durch Computerspiele und andere neue Medienformen gesorgt hatte. Ein Verstoß gegen die Vorschrift zur Alterskennzeichnung stellt somit zunächst prinzipiell ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, gegen das Konkurrenten gerichtlich vorgehen können.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in dem Anime-Fall Ende 2004 die Auffassung vertreten (Aktenzeichen 4 U 748/04), dass die alleinige Altersfreigabe der britischen Prüfstelle nicht ausreicht für die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften hierzulande. Der EG-Vertrag stehe dem nicht entgegen. Die nun wieder mit dem Vorgang betraute 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz hat dagegen Bedenken, ob ein Verbot des Vertriebs der Bildträger nicht doch gegen die grundsätzlichen Regeln für den Binnenmarkt verstößt. Schließlich habe der EuGH die Bestimmung einer "Maßnahme gleicher Wirkung" zur Marktbehinderung aus Artikel 28 des EG-Vertrags bislang recht weit vorgenommen. Er fasse darunter "im Grundsatz jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu gefährden", heißt es dazu in dem heise online vorliegenden Beschluss.

Beim Jugendschutzgesetz, erklären die Richter weiter, gelte es aber zu berücksichtigen, dass es die Einfuhr und den Verkauf ungeprüfter Bildträger hierzulande nicht gänzlich verbietet. Nur bei bestimmten Vertriebswegen wie dem Versandhandel werde die Verkaufserlaubnis von einer Prüfung der Jugendfreiheit durch die FSK oder eine staatliche Stelle abhängig gemacht. Die Kammer hat dennoch Zweifel von der Vereinbarkeit eines Vertriebsverbots der DVDs und Kassetten mit dem EG-Vertrag. Sie verweist dabei auf das Urteil des EuGH zur Online-Apotheke DocMorris, demzufolge ein generelles gesetzliches Verbot des Versandhandels über das Internet mit europäischem Recht nicht vereinbar ist. Dem Versandhaus mit dem Anime-Angebot halten die Richter zudem zugute, dass es als Online-Unternehmen einen Vertrieb über andere Wege nur mit zusätzlichen Kosten bewerkstelligen könnte und eine zweite Kontrolle der Jugendfreiheit ebenfalls teuer käme.

Grundsätzlich hat die Landgerichtskammer letztlich keinen Zweifel daran, dass ein Versandhandelsverbot "allgemein geeignet und erforderlich ist, um einen Schutz der Jugendlichen vor nicht jugendfreien Bildträgern zu gewährleisten". Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sei aber in dem behandelten Fall erst zu prüfen, ob der Jugendschutz nicht auch durch ein milderes Mittel, nämlich die Anerkennung der Altersprüfung durch einen anderen Mitgliedsstaat, Rechnung getragen werden "kann und muss". Den Richtern ist dabei nicht ersichtlich, dass die Kontrolle der Jugendfreiheit durch das BBFC zu einem geringeren Jugendschutz führen würde als eine Prüfung durch die FSK. Ein Termin für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen durch den EuGH ist noch nicht bekannt. (Stefan Krempl) / (jk)