Selbständiger Softwareentwickler ist kein Freiberufler

Was genau ein Gewerbe ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen, ist nicht genau geklärt. Dennoch werden ITler oft in dieses Korsett gezwängt. So auch im vorliegenden Fall.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Tätigkeit als Freiberufler hat gegenüber der als Gewerbetreibender einige Vorteile. Die meisten sind finanzieller Natur. So müssen Freiberufler beispielsweise keine Gewerbesteuer zahlen. Nun ist aber nicht in jedem Fall klar definiert, zu welcher Kategorie der Selbstständige zählt. Und so wird diese Frage immer wieder vor Gericht geklärt. So auch im Fall eines IT-Spezialisten, der nun ein Gewerbe anmelden muss.

Denn der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hat entschieden, dass es sich bei dem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter nicht um einen Freiberufler, sondern um einen Gewerbetreibenden handelt (Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: 7 LC 15/10).

Der Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) ist selbständig und nach eigenen Angaben vor allem mit "Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia" beschäftigt. Diese Aufgabe übte er als Freiberufler aus. Nachdem er seinen Betriebssitz innerörtlich verlegt und angemeldet hatte, bekam er die Aufforderung, seine Tätigkeit als Gewerbe anzumelden. Dagegen klagte der IT-Spezialist.

Er begründete seine Auffassung, dass er kein Gewerbe, sondern eine freiberufliche Tätigkeit ausübe unter anderem damit, dass er individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber entwickle. Dabei handle es sich um eine "ingenieurvergleichbare" Tätigkeit und solche seien auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt.

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nun ebenfalls zurückgewiesen. Laut dem Urteil ist die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbe korrekt.

Wie das Gericht mitteilt, sei es zwar zutreffend, dass der Gewerbebegriff (der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist) nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen so genannten Freien Beruf ausübt. Die dafür (in der Gewerbeordnung auch nicht aufgeführten) Voraussetzungen würden aber überwiegend nicht vorliegen. So mangele es der Tätigkeit des Klägers an hinreichender Eigenverantwortlichkeit, fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug. Außerdem sei für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich.

Wie das Gericht weiter ausführte, sei es in diesem Zusammenhang außerdem auch unerheblich, dass die Einkünfte aus der Arbeit dennoch als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Gericht nicht zugelassen. (map)
(masi)