Zuzahlungen für Dienstwagen sind Werbungskosten

Leasing-Zuzahlungen des Arbeitnehmes bleiben bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils unberücksichtigt. Sie können aber als Werbungskosten abgesetzt werden.

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Von
  • Marzena Sicking

In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (vom 28. März 2012, Az. 11 K 2817/11 E) hat das Finanzgericht Münster bestätigt, dass Arbeitnehmer, die Zuzahlungen zu ihrem Dienstwagen vornehmen müssen, diese Beträge als Werbungskosten absetzen dürfen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem ein Dienstwagen für berufliche und private zur Verfügung gestellt wurde. Die Leasingraten bezahlte der Arbeitgeber, der Kläger musste allerdings aufgrund der privaten Nutzung noch Zuzahlungen leisten. Diese beliefen sich auf rund 2.000 Euro pro Jahr.

Diesen Betrag zog er von von dem errechneten Privatnutzungsanteil ab, diesen ermittelte er mit Hilfe eines Fahrenbuchs. Das Finanzamt zog die 2.000 Euro aber von den Gesamtkosten ab und nahm von dem so ermittelten Sachbezug keinen Werbungskostenabzug mehr vor.

Dagegen klagte der Steuerzahler und berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (vom 18. Oktober 2007, Az. VI R 57/06), dass die Berücksichtigung der individuellen Kosten des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils erlaubt, wenn dieser durch die Fahrtenbuchmethode ermittelt werde. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe, die auf den aktuellen Fall nicht anwendbar sei.

Auch der 11. Senat des Finanzgerichts Münster bestätigte, dass sich der geldwerte Vorteil aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen, errechne. Denn nach dem Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist es unerheblich, wer die die Fahrzeugkosten getragen habe. Bei der Ermittlung der Kosten pro Kilometer bleiben die Zuzahlungen des Arbeitnehmers also tatsächlich unberücksichtigt. Allerdings seien die Zuzahlungen des Klägers in Höhe von rund 2.000 Euro sehr wohl als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handele. (gs)
(masi)