Axel Springer Verlag bewertet datenschutzrechtliche Anfragen als Computersabotage

Nicht nur Freude machte sich der Axel Springer Verlag mit der Gratis-Bild für alle Haushalte anlässlich des 60. Geburtstags der Boulevard-Zeitung. Proteste gegen die Aktion haben nun auch noch ein Nachspiel.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nicht nur Freude machte sich der Axel Springer Verlag durch seine Aktion "Bild für alle", bei der im Juni anlässlich des 60. Geburtstags der Boulevard-Zeitung eine Gratisausgabe an über 40 Millionen deutsche Haushalte verschickt wurde. Zahlreiche Gegner der Marketingmaßnahme riefen zum Boykott und zu Gegenaktionen auf. Auch das Polit-Blog netzpolitik.org veröffentlichte unter der Überschrift "Den Springer-Verlag effektiv zurücktrollen" ein Musterschreiben sowie die Ankündigung des Autors, dieses an acht verschiedene E-Mail-Adressen des Springer Verlags zu übersenden. Damit sollte sichergestellt werden, dass das Schreiben auch ankommt.

In dem Musterschreiben wurde unter anderem eine Auskunft über die bei Springer gespeicherten personenbezogenen Daten des Verfassers gefordert. Nachdem der Verlag zwar per Brief antwortete, dabei jedoch nicht die geforderten Auskünfte erteilte, erneuerten der Netzpolitik-Autor Linus Neumann und zahlreiche Leser die entsprechende Anfrage.

Statt jedoch den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, versandte die Axel Springer AG nunmehr eine Mail an zahlreiche Verfasser der Auskunftsforderungen. Darin wird ausgeführt, dass sich der Verlag hinsichtlich der Anfragen mit der Berliner Datenschutzbehörde abgestimmt habe. Den "Petenten" wird vorgeworfen, dass es ihnen "nicht auf die datenschutzrechtliche Anfrage, sondern darauf ankam, unsere Kommunikationseinrichtungen zu blockieren". Das so genannte "E-Mail-Bombing" stelle einen "rechtswidrigen Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und erfüllt außerdem den Tatbestand der Computersabotage gem. § 303 b StGB". Wolle man die datenschutzrechtliche Anfrage aufrecht erhalten, so solle man eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises übersenden, da man sich "vor der Erteilung der Auskünfte über die Identität des Petenten versichern" müsse.

Nach Ansicht von Juristen ist jedenfalls die Bewertung einer an acht Empfänger versandten Nachricht als "E-Mail-Bombing" und damit als Computersabotage gemäß Paragraf 303 b StGB rechtlich nicht zu halten. Ebenfalls fragwürdig ist aus juristischer Sicht die Aufforderung, eine Kopie des Personalausweises zu übersenden. Bei dem seit 2010 verteilten neuen Ausweis darf eine Kopie nur für die im Personalausweisgesetz genannten Zwecke angefertigt werden. Die Identifikation zu Zwecken der Auskunft bei einem Privatunternehmen gehört nicht dazu.

Eine Anfrage von heise online an den Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, ob der versandte Text tatsächlich vom Verlag mit der Behörde abgestimmt wurde und man dort die rechtliche Einschätzung des Springer Verlags teilt, blieb bislang unbeantwortet.

[Update 13.07.2012 12:25]:

Der Berliner Datenschutzbeauftragten hat inzwischen gegenüber netzpolitik.org eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird bestätigt, dass sich der Springer Verlag an die Behörde gewandt hat. Allerdings konnte diese keinen Missbrauch des Auskunfts- und Widerspruchsrechts durch den einzelnen Anfragenden erkennen. Die Datenschutzanfragen müssten daher bearbeitet und beantwortet werden.

Zu der Frage, ob die Einsendung einer Kopie des Ausweises notwendig sei, führte die Behörde aus, dass die angefragte Stelle zwar grundsätzlich "die Identität des Auskunft Begehrenden zu überprüfen" habe, um nicht Daten an einen Unbefugten gelangen zu lassen. Stimme allerdings die vom Betroffenen angegebene Postadresse mit der gespeicherten Adresse überein, so gebe es regelmäßig keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen oder sogar zur Vorlage einer Kopie des Personalausweises. Man werde das Schreiben der Axel-Springer AG zum Anlass nehmen, "den Vorgang aufsichtsrechtlich zu überprüfen". (jk)