BGH-Urteil: Rapidshare hofft auf Revanche

Auch wenn die schriftliche Begründung des Karlsruher Urteils im Streit des Filehosters mit Atari noch nicht vorliegt, zeigt sich Rapidshare zuversichtlich, was die anstehende Neuverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf angeht.

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Von
  • dpa

Der Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag zum Trotz rechnet sich Rapidshare im Streit um mögliche Urheberrechtsverletzungen auf seiner Speicherplattform gute Chancen für das nächste Verfahren aus. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf könne das Unternehmen unter Beweis stellen, "dass Rapidshare bereits Vorreiter im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen ist und alle zumutbaren Prüfpflichten umsetzt", erklärte Firmenchefin Alexandra Zwingli am Freitag im schweizerischen Baar.

Der BGH hatte am Donnerstag abend verkündet, dass Filehoster unter bestimmten Voraussetzungen mitverantwortlich sind, wenn Nutzer illegal Spiele von der Plattform herunterladen. Die Richter verwiesen den Streit zurück an die Vorinstanz, also das OLG Düsseldorf. Geklagt hatte der Computerspiele-Hersteller Atari (Az.: I ZR 18/11).

Eine genaue Bewertung sei ohne schriftliche Urteilsbegründung noch schwierig, erklärte Daniel Raimer, Anwalt von Rapidshare. "Wir sind zwar ein wenig enttäuscht, dass der BGH uns in diesem Verfahren nicht Recht zugesprochen hat, sind uns aber sicher, dass wir uns in einer guten Ausgangslage für das Verfahren in Düsseldorf befinden." Das Unternehmen könne «zusätzliche Befunde» sammeln, die die Bemühungen im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen unterstreichen.

Einige Filtermethoden, die die Karlsruher Richter aufgeführt hätten, seien aber nicht zumutbar – das werde Rapidshare vor dem OLG Düsseldorf beweisen. Der BGH hatte geurteilt, dass Plattformanbieter nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen überprüfen müssen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden – etwa mit einem technischen Filter. Wenn es Hinweise darauf gebe – etwa in Gestalt von Linksammlungen – müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen, hatte der BGH dem Filehoster in der mündlichen Urteilsbegründung aufgegeben. (ssu)