Gericht bestätigt Verbot der Videoplattform der Privatsender

Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde von ProSiebenSat.1 und RTL gegen das vom Bundeskartellamt ausgesprochene Verbot zurück und verbaut den Sendern auch den direkten Weg zum BGH.

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Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat das vom Bundeskartellamt ausgesprochene Verbot einer gemeinsamen Videoplattform der TV-Sendergruppen ProSiebenSat.1 und RTL bestätigt. Ein solcher Onlinedienst stärke die marktbeherrschende Stellung der beiden Konzerne weiter, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Das Gericht folgte damit der Argumentation des Kartellamtes und wies die Beschwerde der Sender gegen das im März 2011 vom Bundeskartellamt verhängte Verbot zurück.

Auf dem rund vier Milliarden Euro schweren bundesdeutschen Fernseh-Werbemarkt verfügten beide Unternehmen zusammen über einen Marktanteil von mehr als 80 Prozent, heißt es laut dpa in dem Düsseldorfer Beschluss. Zwar liege ihr Marktanteil bei den gesehenen Videos im Internet bei insgesamt lediglich etwa fünf Prozent, aber die Rückwirkung auf den Fernseh-Werbemarkt sei entscheidend, befand das Gericht. "Das bestehende Duopol wird verstärkt. Wir halten das im Ergebnis für zutreffend", hatte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen bei einer mündlichen Verhandlung im April gesagt.

Die beiden Sendergruppen, zu denen zahlreiche in Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland ausgestrahlte Privatsender gehören, planen ein gemeinsames Video-on-Demand-Portal im Netz. Darauf sollen Zuschauer zum Beispiel verpasste Sendungen noch bis zu sieben Tage später im Netz anschauen können. Die Plattform sollte auch anderen Sendern offen stehen und sich durch Werbung finanzieren. Das Portal sollte auch als Gegengewicht zu den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender aufgebaut werden.

Die Pläne hatten schnell die Aufmerksamkeit der europäischen EU-Wettbewerbshüter, die eine Klärung durch die Kartellbehörden in Deutschland und Österreich verlangte. Auch das Bundeskartellamt hatte Zweifel und die Pläne im März 2011 mit der Begründung untersagt, eine solche Plattform verstärke "das marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung".

Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts hatten ProSiebenSat.1 und die RTL Group Beschwerde eingelegt, die das OLG Düsseldorf nun zurückgewiesen hat. Zugleich ließ das Gericht eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zu. Damit bleibt den unterlegenen Privatsendern der direkte Weg vor den Bundesgerichtshof (BGH) versperrt. Die Sendergruppen können aber innerhalb von vier Wochen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen, wollten zum weiteren Vorgehen am am Mittwoch allerdings noch nichts sagen.

Auch die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ARD und ZDF sind mit ihren kommerziellen Plänen für ein gemeinsames Videoportal ins Visier der Kartellwächter geraten. Die "Germanys Gold" getaufte Plattform soll noch in diesem Jahr in Betrieb gehen. Videos soll man dort werbefinanziert oder gegen Gebühr ansehen können. Auf diesem Weg wollen die Öffentlich-Rechtlichen ihr Archivmaterial zeitlich unbegrenzt vermarkten, was sie in ihren eigenen Mediatheken bisher aufgrund der Sieben-Tage-Regel nicht können. (vbr)