Berufsbedingte Mietausfälle sind keine Werbungskosten

Wer berufsbedingt umziehen und sein Eigenheim vermieten muss, kann dazugehörige Mietausfälle nicht aus Werbungskosten absetzen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 3 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein leerstehendes Haus kann durchaus zur finanziellen Belastung werden. Doch auch wenn diese die Folge eines berufsbedingten Umzugs ist, kann der Schaden nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 19.4.2012, Az.: VI R 25/10) bekannt gegeben.

Geklagt hatte ein Ehepaar, dass nach einer beruflichen Versetzung des Mannes umziehen musste. Die beiden waren Eigentümer eines Hauses, dass sie zunächst zu vermieten und dann auch zu verkaufen versuchten – beides ohne Erfolg.

In ihrer Steuererklärung machten sie daraufhin 11.650 Euro "Mietentschädigung" als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ allerdings nur 6.899 Euro zum Abzug zu, dabei handelte es sich um tatsächlich entstandene Aufwendungen für das Haus.

Mit der dagegen gerichteten Klage hatte das Ehepaar keinen Erfolg. Sie scheiterten vor dem Finanzgericht und nun auch vor dem Bundesfinanzhof. Dieser bestätigte, dass der Werbungskostenabzug zwingend eine Belastung mit Aufwendungen voraus setzt. Und entgangene Mieteinnahmen sind keine tatsächlichen Kosten, auch wenn sie durch den beruflichen Umzug bedingt waren. Doch hier fehle es an einem tatsächlichen Abfluss von Geld oder Vermögen, somit lagen auch keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten hätten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen oder der Verzicht auf Einnahmen, würde den Aufwendungsbegriff nicht erfüllen, so die Richter. (gs)
(masi)