Strengere Regeln für den Umgang mit Kundendaten treten in Kraft

Von Anfang September an dürfen personenbezogene Daten für Werbung und Adresshandel nur noch mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet und genutzt werden. Eine bisher laufende Übergangsfrist endet. Es gibt aber einige Ausnahmen.

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Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat darauf aufmerksam gemacht, dass von Anfang September an personenbezogene Daten für Werbung und Adresshandel nur noch mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet und genutzt werden dürfen. Eine bisher laufende Übergangsfrist für personenbezogene Informationen, die vor September 2009 erhoben worden, endet zugleich. Hintergrund ist die vom Bundestag vor drei Jahren verabschiedete Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Von den "Opt-in"-Erfordernissen gibt es aber einige Ausnahmen. So wollte der Gesetzgeber nicht dem Vorschlag der Bundesregierung folgen, das sogenannte "Listenprivileg" abzuschaffen. Daher dürfen Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen bestimmte Daten wie etwa Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr, Branchen- und Geschäftsbezeichnungen oder Titel weiterhin auch ohne Zustimmung der Betroffenen weitergeben: Dies gilt bei der Werbung für eigene Angebote, wenn das Unternehmen die Informationen von dem Kunden selbst erhalten oder aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen hat sowie für eine berufsbezogene Ansprache an die Geschäftsanschrift und für Spendenwerbung.

Direktmarketing für fremde Angebote ist ebenfalls ohne Einwilligung erlaubt, wenn für den Betroffenen eindeutig erkennbar ist, wo seine Daten gespeichert sind und welche Stelle die Werbung betreibt. Firmen dürfen zudem mit Daten aus dem Adresshandel potenzielle Kunden anschreiben, wenn sie deren Herkunft protokollieren und darüber Auskunft erteilen können. Außerdem muss aus einer entsprechenden Kontaktaufnahme hervorgehen, welche Stelle die Informationen erstmalig erhoben hat. Die Betroffenen können der Nutzung oder Übermittlung ihrer Daten auch widersprechen. Sie sind auf dem Werbeschreiben über diesen Anspruch zum "Opt-out" zu unterrichten. Alte Adressbestände, die vor 2009 ohne Beachtung der neuen Vorgaben selbst erhoben oder von Dritten ohne entsprechende Nachweismöglichkeit erworben wurden, dürfen nur noch auf Basis einer neu eingeholten Einwilligung verwendet werden.

Parallel drohen bei Verstößen gegen das BDSG schärfere Sanktionen. Von September an können derlei Vorkommnisse mit Geldbußen von bis zu 300.000 Euro geahndet. Die Behörden können zudem eine weitere Datenverarbeitung stoppen, wenn ein beanstandetes Unternehmen die Probleme nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Über Einzelheiten der neuen Regelungen informiert der Bundesdatenschutzbeauftragte in einer Broschüre zu "Adresshandel und unerwünschter Werbung". Der Streit um die Nutzung von Meldedaten durch Marketingexperten zieht sich derweil weiter hin. (jk)