Guter Rat kann teuer werden

Ein Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht ohne Grund externe Berater finanzieren. Werden die unnötigerweise beauftragt, haftet der Betriebsratschef persönlich.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber hat sich der Betriebsrat alleine offenbar nicht zugetraut, als es um Umstrukturierungsmaßnahmen ging. Es sollten Arbeitsplätze abgebaut und weitere ins Ausland verlagert werden. Eine folgenreiche Entscheidung für die 300 Arbeitnehmer und eine große Verantwortung für den Betriebsrat. Deshalb holte sich die Arbeitnehmervertretung einen externen Berater als Unterstützung. Der verlangte im Anschluss rund 85.000 Euro für seine Arbeit. Die Rechnung gab der Betriebsrat an die Unternehmensleitung weiter, doch die weigerte sich zu bezahlen. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die tatsächlichen Leistungen des Beraters nur unzureichend dokumentiert und nicht nachweisbar waren.

Der Betriebsrat bedauerte und bot dem Berater an, ihm den Anspruch gegen den Arbeitgeber abzutreten. Doch darauf wollte sich der Berater nicht einlassen, schließlich war es nicht die Unternehmensleitung, sondern der Betriebsrat gewesen, der ihm den Auftrag erteilt hatte. Und von dem wollte er auch sein Geld – notfalls mit Hilfe des Gerichts. Er verklagte den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung auf Zahlung des Honorars. Die ersten Instanzen lehnten die Klage ab. Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Unternehmensberater aber doch noch Erfolg: Der III. Zivilsenat hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Klage zur erneuten Verhandlung zurück (Urteil vom 25.10.2012, Az.: III ZR 266/11).

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausführte, sei der Betriebsrat gemäß § 111 Satz 2 BetrVG auch Dritten gegenüber, wie zum Beispiel gegenüber einem Anwalt oder Berater, vermögens- und rechtsfähig. Der Betriebsrat darf also wirksame Verträge mit Dritte abschließen, kann von diesen dann allerdings auch verklagt werden.

Wenn der Betriebsrat Externe beauftragen will, sind ihm jedoch enge Grenzen gesetzt, er darf Kosten nicht ohne Grund verursachen. So ist ein Vertrag mit einem externen Unternehmensberater nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Beratung tatsächlich bedarf, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Desweiteren darf der Preis für den Berater nicht überzogen, sondern muss marktüblich sein. Wie die Richter weiter feststellen, dürfte bei der Beurteilung nach dem tatsächlichen Bedarf dem Betriebsrat keine allzu engen Grenzen gesetzt werden. Im vorliegenden Fall habe der Betriebsratsvorsitzende allerdings ohne Vertretungsmacht gehandelt und müsse für die Folgen seiner Handlung daher auch persönlich haften. Doch auch der Berater ist in der Pflicht: Falls es für ihn erkennbar ist, dass seine Leistungen gar nicht notwendig sind oder er überhöhte Honorare fordert, bleibt er auf der Rechnung sitzen. Ob dies im verhandelten Fall so war, wird nun das OLG Frankfurt entscheiden müssen. (gs)
(masi)