Malerarbeiten sind keine Werbungskosten

Renovierungskosten sind keine Werbungskosten, das hat der Bundesfinanzhof nochmal klargestellt. Sie können damit auch bei einem beruflich bedingten Umzug nicht geltend gemacht werden.

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Von
  • Matthias Parbel

Der Bundesfinanzhof hat in einem Fall, bei dem es um die Abziehbarkeit von Kosten für die Renovierung einer neuen Wohnung ging, die Beschwerde eines Steuerzahlers abgewiesen (Urteil vom 3.8.2012, Az.: X B 153/11). Dieser hatte nach einem beruflich bedingtem Umzug die neue Wohnung renovieren müssen und wollte diese Kosten als Werbungskosten abziehen. Das hatten Finanzamt und zuständiges Finanzgericht jedoch abgelehnt und auch der Bundesfinanzhof sah keinen Grund für eine Revision.

Der Steuerzahler hatte die Ansicht vertreten, dass die Renovierungskosten bzw. in seinem konkreten Fall die Malerarbeiten, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein müssten. Zumindest zum Teil – schließlich wären sie ohne den Zusammenhang mit dem beruflich bedingten Umzug ja gar nicht angefallen.

Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt, weil es sich um private Räume handelte. Man habe nicht feststellen können, dass die streitigen Renovierungskosten für betrieblich genutzte Räume aufgewandt worden wären. Doch dies wäre eine zwingende Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Kosten. Das Finanzgericht verwies bei seiner Entscheidung auf ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs (vom 17. Dezember 2002, Az.: VI R 188/98). Damals hatte der BFH bereits festgestellt, dass Aufwendungen für die Renovierung und Ausstattung einer neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn der Umzug nur aus beruflichen Gründen erfolgte. Denn Renovierung und Ausstattung der Wohnung gingen weit über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinaus (diese Kosten wären nämlich abziehbar) und würden auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung auch in Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde. Außerdem verwies er auf ein jüngeres Urteil aus dem eigenen Hause. Darin hatte der VI. Senat ausgeführt, dass Unterhaltskosten für eine Wohnung, die den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Familie darstellen, zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehören (Urteil vom 13. Juli 2011, Az.: VI R 2/11). Daraus ließe sich eben auch ableiten, dass Renovierungskosten nicht als als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sind, da das Renovieren zum "Unterhalten" einer Wohnung gehört.

Allerdings bestätigte der Bundesfinanzhof auch, dass derartige Renovierungskosten durchaus mit einem berufsbedingten Umzug in Zusammenhang stehen können. Dennoch sei ein Abzug ausgeschlossen: Die beruflich und privat veranlassten Kosten würden hier derart ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich wäre und es somit an objektiven Kriterien für eine Aufteilung fehlen würde. Und das geht dann zu Lasten des Steuerzahlers. (gs)
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