Rasterfahndung: Nur bedingt effektiv

Juristen am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg haben 31 Rasterfahndungs-Maßnahmen in Deutschland auf ihre Effizienz hin untersucht. Die Bilanz fällt nüchtern aus.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Deutscher Herbst: Weil den Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland kaum Erfolge bei der Fahndung nach RAF-Terroristen gelingen, bringt das Bundeskriminalamt (BKA) unter Leitung ihres damaligen Präsidenten Horst Herold "Kommissar EDV" ins Spiel: Nach der Erstellung von Täter- oder Verhaltensprofilen werden vorhandene öffentliche und privatwirtschaftlich genutzte Datenbestände nach bestimmten Merkmalen durchforstet und die einzelnen Ergebnislisten dann computergestützt miteinander verknüpft. Personen, deren Datensätze alle gesuchten Merkmale aufweisen, werden gezielt überprüft. Die Rasterfahndung ist geboren.

Seit dem Jahr 1992 ist das Verfahren zur vernetzten Durchsuchung von Datenbeständen auch in die Strafprozessordnung eingebunden. Eine Renaissance erlebte die Rasterfahndung nach den Anschlägen vom 11. September 2001, als hierzulande radikale Islamisten und sogenannte Schläfer ausfindig gemacht werden sollten. Das Bundesverfassungsgericht stellte im April 2006 dazu jedoch fest, dass eine Rasterfahndung nur im Rahmen einer "konkreten Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes, eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person", nicht aber aufgrund einer allgemeinen Bedrohungslage durchgeführt werden darf.

Erkenntnisse darüber, welche Erfolge die Rasterfahndung mit sich bringt, gab es bislang allerdings nur vereinzelt. Untersucht wurden vor allem die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme (1996 und 2003) sowie die Eignung der Rasterfahndung für die Bekämpfung organisierter Kriminalität (1996). Juristen am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg haben deshalb eine empirische Untersuchung (PDF-Datei) durchgeführt, um die Rasterfahndung unter anderem auf ihre Effizienz hin zu analysieren. Untersucht wurden insgesamt 27 Verfahren, in denen 31 Maßnahmen der Rasterfahndung durchgeführt wurden. Die Bilanz fällt nüchtern aus.

Lediglich 13 Prozent der Maßnahmen (4 Festnahmen) seien als erfolgreich zu bewerten, lautet das Ergebnis der Studie, die Grundlage der Dissertation von Max-Planck-Mitarbeiter Dirk Pehl ist. Bei drei Verfahren habe es sich um Verfahren bei kriminellen Straftaten gegen Leib und Leben gehandelt. Die Rasterfahndung habe hier als Vorbereitung einer DNA-Reihenuntersuchung gedient, indem der Personenkreis Verdächtiger eingeschränkt werden konnte. Den Anteil der Maßnahmen, die als "bedingt erfolgreich" zu bewerten seien, weil sie neue Ermittlungsansätze (Durchsuchungen, Vernehmungen, Telefonüberwachungen, Erhebung von TK-Verbindungsdaten, Observationen, büromäßige Abklärungen, DNA-Reihenuntersuchungen) gebracht hätten, beziffert Pehl mit 58 Prozent. Gänzlich ohne Erfolg blieben laut Studie 16 Prozent der Rasterfahndungen; zu 13 Prozent waren keine Angaben möglich.

Bei der Analyse der einzelnen Rasterfahndungen stellte Pehl fest, dass die Ziele nur in Ausnahmefällen konkret formuliert worden waren – was aber offenbar gar nicht die schlechteste Strategie ist, denn bei der Betrachtung der verfolgten Ziele im Zusammenhang mit den Erfolgen zeigte sich, dass die Maßnahmen, die konkrete Ziele verfolgten, nicht so erfolgreich waren wie solche, die in ihrer Formulierung ganz allgemein gehalten waren. So sei bei zwei der erfolgreichen Maßnahmen lediglich das Ziel "Ausschluss nichtverdächtiger Personen und die Feststellung von Personen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen" formuliert worden. Bei der dritten erfolgreichen Maßnahme sei diese Formulierung durch "Identifizierung von Mittätern" ergänzt worden. Ziel der vierten Maßnahme sei die "Erlangung neuer Ermittlungsansätze" gewesen.

Bedenklich, so Pehl, sei die Tatsache, dass die Begründung zur Durchführung einer Rasterfahndung meist nur unzureichend erörtert wurde. Dies treffe insbesondere auf die Erlasse der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu, weniger auf die der Polizei. Kurze Zeiträume zwischen Anregung, Antrag und Anordnung einer Rasterfahndung hätten auf "informelle Argumentationen und Rechtfertigungsgründe" für ein Ermittlungsverfahren hingedeutet. Erschwert werde die Rasterfahndung mitunter durch "beträchtliche technische Schwierigkeiten", heißt es in der Studie. So sei es in vielen Fällen problematisch gewesen, die Daten auf ein vergleichbares Niveau zu bringen. Veraltete Software und in einigen Fällen sogar Datenverlust, vor allem in Einwohnermeldeämtern, hätten die Ermittlungen behindert.

Auch die Tatsache, dass es in fast zwei Drittel der Maßnahmen nicht zu einer Benachrichtigung der betroffenen Zielpersonen kam, sei bedenklich. Pehl führt dies darauf zurück, dass zwischen Staatsanwaltschaften und Polizei Uneinigkeit über den Inhalt und den Umfang der Benachrichtigungspflicht herrsche. Während von der Polizei die Ansicht geäußert worden sei, dass die Staatsanwaltschaft den Benachrichtigungszeitpunkt zu bestimmen und die Betroffenen zu informieren habe, hätten die Staatsanwaltschaften angeführt, dass die Benachrichtigung im Aufgabenbereich der Polizei liege. In Anklageschriften wurde die Rasterfahndung lediglich einmal als Beweismittel aufgeführt. In zwei weiteren Anklagen wurde die durchgeführte Maßnahme zumindest mit einem Satz erwähnt.

Als Resümee hält Pehl fest, dass die Stärken der Rasterfahndung vor allem im Bereich der Vorbereitung von DNA-Reihenuntersuchungen liegen. In diesem Zusammenhang ermögliche sie die Priorisierung von Personenkreisen und damit eine effizientere Durchführung solcher Reihenuntersuchungen. Nicht erreicht worden sei jedoch ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers: Seit der Einführung in die Strafprozessordnung vor 15 Jahren habe man die Rasterfahndung erst in zwei Verfahren zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingesetzt. Strukturermittlungen im Bereich organisierter Kriminalität, wie sie der Gesetzgeber mit der Einführung der Maßnahme vorgesehen habe, seien bislang nicht durchgeführt worden. (pmz)