Begrenzung der Verlustverrechnung verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen eine Entscheidung zur Mindestbesteuerung getroffen. Demnach verstößt die Begrenzung der Verlustrechnung nicht gegen das Verfassungsrecht.

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Von
  • Marzena Sicking

Mit zwei Urteilen vom 20. September 2012 (Az.: IV R 36/10 und Az. IV 29/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Mindestbesteuerung bestätigt.

Die Begrenzung der Verrechnung von Verlusten für die Gewerbesteuer gilt seit 2004. Demnach darf in den Jahren, in denen die Gewinne eines Unternehmens über 1 Million Euro betragen, der über diese Grenze hinausgehende Gewinn nur bis zu 60 Prozent um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Klingt kompliziert, hat aber einen einfachen Hintergedanken: Die Verrechnung der Verluste soll über einen längeren Zeitraum gestreckt werden. Erzielt das Unternehmen in den Folgejahren (bis zur Einstellung des Betriebs) keinen ausreichender Gewinn für die Verrechnung der gestreckten Verlustvorträge, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung.

Gegen diese Praxis hatte zwei Personengesellschaften geklagt. Im ersten Fall hatte das Unternehmen ein Flugzeug besessen und verleast. Nach Auslaufen des Leasingvertrages wurde es verkauft und die Gesellschaft stellte ihre Tätigkeit ein. Im Jahr des Flugzeugverkaufs kam es zu einem Gewinn, der aufgrund der Mindestbesteuerungsregel nicht komplett mit den vorhandenen Verlusten ausgeglichen werden konnte. Die Verluste konnten auch später nicht geltend gemacht werden, weil die Firma ihre Tätigkeit ja eingestellt hatte. Dennoch hielt der Bundesfinanzhof den Gewerbesteuermessbescheid aus dem Verkaufsjahr des Flugzeugs für rechtmäßig.

Im zweiten Fall ging es ebenfalls um eine Personengesellschaft. Diese war überschuldet und hatte zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens mit verschiedenen Gläubigern verhandelt und diese erfolgreich zum Verzicht auf Forderungen bewegt. Das hatte wiederrum einen Gewinn zur Folge, der wegen der Mindestbesteuerungsregel nicht voll mit den hohen Verlusten ausgeglichen werden konnte und besteuert wurde. Auch hier war ein späterer Ausgleich wegen der Einstellung der Tätigkeit nicht mehr möglich. Das Unternehmen hatte sich zwar mit der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen abgefunden, aber eine Billigkeitsmaßnahme beantragt. Die ließ der BFH nicht zu, weil das Unternehmen durch den selbst angeregten Verlustverzicht den ansonsten nicht entstandenen Gewinn selbst verursacht habe.

Wie die Richter in beiden Urteilen erklärten, sei die Begrenzung der Verlustverrechnung verfassungsgemäß und mit dem Grundgesetz vereinbar, weil bei der Gewerbesteuer ohnehin kein umfassender Verlustausgleich möglich sei. Wie die Richter betonten, gehe man auch deshalb von der Verfassungsmäßigkeit aus, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich seien. Diese Möglichkeit stünde allerdings nicht zur Verfügung, wenn die Besteuerung und der endgültige Wegfall der gestreckten Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst worden seien. (gs)
(masi)