BGH erlaubt Nutzung fremder Marken beim Keyword-Advertising

Der Bundesgerichtshof bleibt seiner liberalen Rechtsprechung zum Thema Keyword-Advertising treu.

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Von
  • Holger Bleich

Der Bundesgerichtshof bleibt seiner liberalen Rechtsprechung zum Thema Keyword-Advertising treu. Ein Unternehmen dürfe die Wortmarke eines Mitbewerbers als Schlüsselwort bei Google Adwords verwenden, urteilte das höchste deutsche Zivilgericht am 13. Dezember (Az. I ZR 217/10 – "MOST-Pralinen"). Bedingung sei, dass die von Google auf das Keyword hin eingeblendete Werbung "in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält."

Im verhandelten Fall hatte ein Feinkost-Onlineshop mit "most pralinen" den markenrechtlich geschützten Namen des Konfiserie- und Schokoladenherstellers Most in der Kategorie der "weitgehend passenden Keywords" seiner Adwords-Kamapgne angegeben. Gab ein Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen auf vier Zeilen verteilt folgende Anzeige der Beklagten: "Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de." Most klagte auf Markenrechtsverletzung und gewann am Landgericht und Oberlandesgericht Braunschweig. Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben.

Bereit im Januar 2011 hat der BGH ein ähnliches Urteil gesprochen (I ZR 125/07 – "Bananabay II"). Der zuständige I. Zivilsenat des Gerichts hat nun präzisiert, dass der Werbetreibende die Konkurrenzmarke auch dann als Keyword nutzten darf, wenn er in der Google-Anzeige nicht darauf hinweist, dass es keine wirtschaftliche Verbindung zwischen ihm und dem Markeninhaber gibt.

Eine Vorlage bei Europäischen Gerichtshof für eine europarrechtliche Entscheidung der Sache hält der BGH für unnötig. Es sei "Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen." (hob)