Impressum: Anschrift und E-Mail reichen nicht aus

Der Kunde muss im Impressum Informationen vorfinden, die ihm die Kontaktaufnahme zu Anbieter ermöglichen. Und zwar eine schnelle, wie ein Gericht jetzt festgestellt hat.

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Von
  • Marzena Sicking

Da werden wohl einige Online-Händler ihr Impressum noch überarbeiten müssen: sind hier nur Anschrift und E-Mail-Adresse angegeben, kann dies nämlich wettbewerbswidrig sein. Das hat das Landgericht Bamberg in einem aktuellen Urteil erklärt (vom 23.11.2012, Az. HK O 29/12).

Geklagt hatte kein Kunde, sondern ein Händler, der bei seinem Wettbewerber einen Verstoß gegen die Informationspflichten im Impressum sah. Der hatte dort nämlich lediglich seine Anschrift und E-Mail-Adresse, aber keine Telefonnummer veröffentlicht. Er hatte den Konkurrenten zunächst abgemahnt, da dieser aber keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, sollte das Gericht nun eine einstweilige Verfügung erlassen – und das tat es auch.

Wie die Richter erklärten, genügen die Angaben im Impressum den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Dieser verlange ausdrücklich, dass dem Verbraucher die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation gegeben werden müsse. Damit werde neben der Angabe der E-Mail-Adresse eine weitere Kontaktmöglichkeit verlangt und zwar eine schnelle. Das müsse zwar nicht zwingend eine Telefonnummer sein. Auch die Vorhaltung einer elektronischen Anfragemaske würde dem Anspruch genügen. Beides war auf der Seite jedoch nicht vorhanden.

Die Richter verwiesen ansonsten auf die bisherige Rechtsprechung des BGH, der Kommunikationswege verlangt, die die Beantwortung von Kundenanfragen innerhalb eines Zeitfensters von 30 bis 60 Minuten möglich machen. Warum eine elektronische Anfragemaske diesem Anspruch eher genügt als eine E-Mail-Adresse wurde ebenso wenig geklärt wie die Frage, ob der Unternehmer dann auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, eingehende Kundenanfragen innerhalb dieses Zeitfensters zu beantworten. (gs)
(masi)