Abmahnfalle Elektro-Altgeräte-Register

Die Einhaltung der nach dem ElektroG vorgeschriebenen Registrierung von Elektrogeräten bei der Stiftung EAR müssen Händler eigenverantwortlichen sicherstellen. Sonst drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wie ein aktueller Fall zeigt.

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Von
  • Matthias Parbel

Das ElektroG verpflichtet Hersteller von Elektrogeräten, hierzulande die Verantwortung für die Entsorgung von Altgeräten zu übernehmen. Dazu ist eine Registrierung der Produkte bei der "Stiftung Elektro-Altgeräte Register" (Stiftung EAR) erforderlich. Händler, die entsprechende Produkte in Deutschland bewerben, anbieten oder in Verkehr bringen, sollten sich allerdings nicht blind darauf verlassen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen nachkommt, sondern dies gegebenenfalls nachprüfen – sonst drohen im Zweifelsfall Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wie ein aktueller Fall zeigt.

In dem vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall ging es um einen Staubsauger, den der betroffene Händler in seinem Onlineshop angeboten hatte. Wie sich im Rahmen eines Testkaufes durch einen Wettbewerber herausstellte, war das Gerät offensichtlich über einen sogenannten Parallelimport aus Großbritannien nach Deutschland gekommen. Der Hersteller hatte den Staubsauger allerdings weder unter der vom Händler beworbenen Produktbezeichnung noch unter der Marke bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG) registriert. Daraufhin sah sich der Onlinehändler mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Abmahnkosten in Höhe von 1000 Euro konfrontiert.

Die Richter des OLG Hamm sahen die Klage als gerechtfertigt an. Denn auch Händler seien laut ElektroG verpflichtet, die ordnungsgemäße Registrierung der von ihnen vertriebenen Elektrogeräte bei der Stiftung EAR sicherzustellen, heißt es in der jetzt erschienen Erläuterung zum Urteil vom 30.8.2012 (Az. I-4 U 59/12). Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß liege insofern vor, als Kunden durch das Angebot des Händlers in die Irre geführt werden konnten, entschied das Gericht. Dies gelte auch dann schon, wenn der Händler nur fahrlässig gehandelt habe. (map)