Bundesgerichtshof: Werbeanrufe bei Unternehmen in der Regel unzulässig

Nach einer Entscheidung des BGH sind Werbeanrufe im geschäftlichen Bereich nur dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten ist.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 98 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Werbeanrufe im geschäftlichen Bereich sind nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof laut einer Mitteilung mit Urteil vom 20. September 2007 (Az.: I ZR 88/05).

Beklagte des Verfahrens war der Betreiber einer Suchmaschine, in das Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufgenommen werden. Ein Mitarbeiter der Beklagten rief in dieser Eigenschaft bei dem Geschäftsführer eines anderen Unternehmens unaufgefordert wegen eines Suchmaschineneintrags an. Dabei versuchte er auch, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Gegen dieses Verhalten wandte sich der Kläger als Wettbewerber der Beklagten. Nach seiner Ansicht sei dieser Anruf als unzumutbare Belästigung nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UGW) zu klassifizieren. Insbesondere könne die Beklagte nicht bereits wegen des vorhandenen Suchmaschineneintrags davon ausgehen, dass das Unternehmen mit dem Anruf einverstanden sei. Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Hamm als Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in der Entscheidung seine Rechtsprechung, nach der Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sind, wenn sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen. Zulässig seien sie allenfalls dann, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei.

Dies sei bei dem beanstandeten Anruf jedoch nicht der Fall gewesen. Die Beklagte konnte nicht mit einem besonderen Interesse des Unternehmens rechnen, im Verzeichnis ihrer – nicht besonders bekannten – Suchmaschine gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. Ein kostenloser Eintrag über das Unternehmen sei in gleicher Weise wie bei der Beklagten bei weiteren 450 Suchmaschinen gespeichert gewesen. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen hätte die Beklagte vor einem Anruf berücksichtigen müssen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr bestehe, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.

Bei Privatpersonen gilt dagegen, dass nach § 7 UWG Werbeanrufe grundsätzlich verboten sind, sofern der Betroffene hierzu nicht seine konkrete Einwilligung erteilt hat. (Joerg Heidrich) / (jk)