Mehr Logik beim Licht

Das Bundesverkehrsministerium will die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder entrümpeln. Es wurde auch Zeit.

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Das Bundesverkehrsministerium will die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder entrümpeln. Es wurde auch Zeit.

Noch in diesem Monat soll die Bundesanstalt für Straßenwesen Vorschläge vorlegen, die dann im Laufe des Frühjahrs von der Politik umgesetzt werden könnten. Wie die Kollegen von Telepolis berichten, könnte dann auch die Dynamopflicht für Fahrräder entfallen. Na endlich. Bisher schreibt die StVZO in Deutschland (übrigens als einzigem Land in Europa) vor, dass jedes auf öffentlichen Straßen benutzte Fahrrad eine fest installierte Dynamo-Beleuchtungsanlage braucht – auch, wenn der Fahrer es nur bei Tag oder mit hochwertigen Akkus-Leuchten benutzt. Ausnahmen gelten nur für Rennräder unter elf Kilo. Roland Huhn, Rechtsreferent des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC), erwartet, dass die Ausnahmen nun zumindest auf Mountainbikes und Pedelecs ausgeweitet werden – letztere unterliegen bisher ebenfalls der Dynamopflicht, obwohl sie den Strom direkt aus ihren Akkus zapfen können.

Das immer wieder vorgebrachte Argument gegen Akkuleuchten: Sie fallen aus, wenn die Batterien leer sind. Mag ja sein. Billige, aber gesetzeskonforme Seitenläufer-Dynamos werden aber oft gar nicht erst eingeschaltet, weil sie so schwer laufen. Was also soll dieses Insistieren auf eine bestimmte technische Lösung? Aus gesetzgeberischer Sicht reicht es doch völlig aus, einem Radler vorzuschreiben, im Dunkeln bitteschön anständig beleuchtet unterwegs zu sein. Wie er das anstellt, ist seine Sache. Hat ein Radler nicht mehr genug Strom in den Akkus, soll er sie halt laden oder den Bus nehmen. Hier wird etwas auf technischer Ebene reglementiert, obwohl das eigentliche Problem beim Verhalten liegt.

Eine genauso krumme Logik herrscht bei der Definition, wie eine anständige Beleuchtung auszusehen hat. Paragraf 67 derStVZO schreibt unter anderem eine Lichtmaschine mit einer Nennleistung von mindestens 3 Watt und einer Nennspannung von 6 Volt vor. Was soll der Quatsch? In der Anlage TA 23 zu Paragraf 67 ist bereits festgelegt, welche Helligkeit in welchen Bereichen des Leuchtkegels zu herrschen hat. Mit welcher Leistung und welcher Spannung das zu erreichen ist, sollte der Gesetzgeber getrost den Herstellern überlassen.

Erfreulicherweise haben sich die Kunden nicht von der antiquierten Gesetzgebung ausbremsen lassen. Auf der Straße haben sich Nabendynamos und hochwertige LED-Leuchten weitgehend durchgesetzt, obwohl sie ziemlich teuer sind und weit über das hinausgehen, was die StVZO fordert. Wer ein solches System hat, kommt gar nicht mehr auf die Idee, im Dunkeln ohne Licht zu fahren. Das zeigt, dass Vernunft und gute Technik mehr bewirken als Gesetze. (grh)