Bank darf unerwünschtem Händler kündigen

Privatbanken müssen nicht mit jedem Geschäfte machen. Im Gegenteil: Wie der Bundesgerichtshof bestätigte, dürfen sie Geschäftspartner auch wegen ihrer politischen Gesinnung vor die Tür setzen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Manches Geld stinkt eben doch: Nachdem eine Privatbank erfahren hatte, womit der Geschäftspartner sein Geld verdient, kündigte sie ihm den Girovertrag. Betroffen war ein Händler, der Bücher und Zeitschriften mit rechtsradikalem Hintergrund vertrieb. Mit so einem Geschäftspartner wollte die Bank aber lieber nichts zu tun haben.

Man teilte dem Händler mit, dass man sich "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr in der Lage sehe, den Vertrag aufrecht zu erhalten, und kündigte mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte die Bank festgeschrieben, dass laufende Konten und Depots mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen gekündigt werden können. Außerdem verpflichtete sich die Bank hier ausdrücklich dazu, bei der Bemessung der Kündigungsfrist auf die "berechtigten Belange des Kunden" Rücksicht zu nehmen.

Der Händler sah das in seinem Fall aber nicht und klagte gegen die Kündigung des Kontos. In den beiden Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die zugelassene Revision nun aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierbei soll es allerdings nur noch darum gehen, ob die Kündigung der Bank formal richtig, sprich, korrekt unterschreiben war. In der Sache selbst äußerten sich die Richter hingegen eindeutig: Eine Privatbank darf das Konto eines Kunden jederzeit kündigen. Sie ist keinesfalls dazu verpflichtet, zwischen ihren Interessen und denen des ungeliebten Kunden abzuwägen. Ob eine Kündigung im jeweiligen Fall verhältnismäßig sei, müsse die Bank ebenfalls nicht zwingend prüfen. Eine private Bank darf sich ihre Kunden aussuchen und ist nicht verpflichtet, ihre Geschäftspartner gleich zu behandeln.

Anders sieht es übrigens bei Banken in öffentlich-rechtlicher Hand aus: Finanzinstitute, die im Staatsbesitz sind, sind an die Grundrechte gebunden und können einem Kunden nur bei schweren Verstößen gegen die Geschäftsbedingungen oder Versäumnissen kündigen. (gs)
(masi)