Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Wer mit Selbstverständlichkeiten wirbt und von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht, darf sich nicht wundern, wenn er von einem Wettbewerber abgemahnt oder sogar verklagt wird.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Geklagt hatte ein Händler, der in seinem Internetshop und auf Ebay Münzen anbietet. Sein Konkurrent vertreibt ebenfalls über Ebay bundesweit Münzen an Sammler. Letzterem ließ der Konkurrent erfolgreich die Bewerbung von selbstverständlichen Services verbieten, auch bei seinen AGB muss der beklagte Händler nachbessern (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. November 2012, Az:: 2-03 O 205/12).

So darf er Verbraucher in Zukunft nicht mehr wie folgt belehren: "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben." Die da lauten: "Dem Bieter und Besteller besteht ein uneingeschränktes Rückgaberecht innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Ware zu. Bei Rückgabe der Ware wird der Kaufvertrag seitens des Bestellers widerrufen."

Auch die Aussage "Ich garantiere für die Echtheit der Ware!" und eine angebliche "Echtheitsgarantie" in den AGB stieß dem Wettbewerber sauer auf. Ebenso sollte es der Verkäufer unterlassen, bei den Versandkosten der Ware die Optionen "unversicherter Versand" und "versicherter Versand" anzubieten, wobei für den versicherten Versand ein höherer Preis gefordert wurde.

Dagegen wehrte sich der Beklagte und verwies darauf, dass seine Formulierung in Bezug auf den Widerruf die Rechte der Verbraucher nicht einschränke und zudem auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliege. Daher seien die beanstandeten Formulierungen nicht irreführend.

Das sahen die Richter am Landgericht Frankfurt am Main allerdings anders. Der Händler habe mit der beanstandeten Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht tatsächlich gegen Vorschriften verstoßen, denn sie entspreche nicht den erlaubten Belehrungsmustern. So fehle in der Belehrung des beklagten Händlers unter anderem der Hinweis darauf, dass die Frist erst mit Eingang der Ware beim Verbraucher und der Erfüllung der Pflichten gemäß § 312 c BGB i.V.m. Art. 246 §§1-2 EGBGB bzw. § 312g BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB zu laufen beginnt. Wie die Richter einräumten, müsste ein Verbraucher die Paragrafen erst nachschlagen, um zu verstehen, was genau damit gemeint ist. Dennoch dürfe ein Händler deshalb noch lange nicht auf eine entsprechende Belehrung verzichten, zumal ihm die Formulierung durch entsprechende Muster ja vorgegeben wird.

Auch Werbeaussagen wie "Ich garantiere für die Echtheit der Ware!" und die Verwendung einer Echtheitsgarantie-Klausel innerhalb der AGB stellen dem Urteil zufolge eine irreführende Werbung dar. Es handle sich um Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Schließlich sei jeder Verkäufer verpflichtet – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – Originalware zu liefern. Mit seiner "Garantiezusage" täusche der Beklagte aber vor, seinen Kunden damit ein "Mehr" an Leistung zu bieten. Der Verkauf echter Waren sei aber eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf. Selbst wenn die Echtheitsbestätigung als eine Garantie betrachtet wird, ist die Werbung in dieser Form verboten, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.

Auch bei dem Angebot von "unversicherter Versand" und "versicherter Versand" handle es sich um irreführende Werbung. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß §§ 474, 447 BGB zu tragen hat. Es liegt in keinem Fall ein "Mehr" an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann. (gs)
(masi)