Direktversicherung bei einer Insolvenz gefährdet

Direktversicherungen sind als betriebliche Altersvorsorge durchaus beliebt. Doch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers leider auch alles andere als sicher.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Bei einer Direktversicherung werden Teile des Gehalts für die Altersvorsorge angespart. Bis zu einer bestimmten Bemessungsgrenze sind die abgeführten Beiträge weder steuer- noch sozialabgabenpflichtig. Ein durchaus attraktives Modell, das allerdings auch seine Tücken hat. Die zeigen sich, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss.

So auch in einem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde. Es ging um einen Mitarbeiter, dem der Arbeitgeber 1999 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesichert hatte. Dafür wurde eine Direktversicherung abgeschlossen. Der Arbeitgeber räumte dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist außerdem ein widerrufliches Bezugsrecht ein. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer zwar der Arbeitgeber war, der Leistungsempfänger aber der Arbeitnehmer sein sollte.

Nachdem das Unternehmen Insolvenz anmelden musste und ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde, widerrief der Insolvenzverwalter dieses vereinbarte Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei der Versicherungsgesellschaft.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Widerruf überhaupt wirksam war oder ob der Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz nicht automatisch den Anspruch auf eine Übertragung der Direktversicherung gehabt hatte. Sollte er die Versicherung nicht bekommen, wollte der Arbeitnehmer zumindest die eingezahlten Beträge und den Rückkaufwert der Versicherung erstattet haben.

Doch die Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie schon in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Die Richter erklärten den Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter für wirksam, da die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 BetrAVG zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen war (Urteil vom 18.09.2012 - 3 AZR 176/10). Entscheidend seien hier die vertraglichen Bedingungen der Versicherung und diese ließen den Widerruf zu. Die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer spielten hingegen keine Rolle. Auch erklärten die Richter, dass der Insolvenzverwalter nicht dazu verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer die gezahlten Beiträge für die Direktversicherung oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten. Ein Schadenersatz käme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hätte. Doch auch dann hätte der betroffene Mitarbeiter nur Anspruch auf den Ersatz des Versorgungsschadens. Der war in diesem Fall aber gar nicht eingeklagt, daher blieb die Frage offen, ob ein Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts eventuell gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat (Vorinstanzliches Urteil des LAG Hamburg vom 29.09.2009, Az.: 2 Sa 127/09).

Der Arbeitnehmer ging zunächst also leer aus. Falls er auf Ersatz des Versorgungsschadens klagt, könnte es ihm außerdem passieren, dass seine Forderungen mit denen der anderen Gläubiger in einen Topf geworfen werden und er am Ende auch nur anteilig entschädigt wird. (map)
(masi)