CBS wehrt sich gegen Link-Verbot auf BitTorrent-Clients

Geht es nach einer Gruppe von Künstlern, soll ein kalifornisches Gericht untersagen, dass auf Download.com Links platziert werden, die auf Webseiten verlinken, von denen aus BitTorrent-Clients heruntergeladen werden können.

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Geht es nach einer Gruppe von Künstlern, soll CNets Download.com das Verlinken auf BitTorrent-Clients untersagt werden.

(Bild: CNET)

Geht es nach einer Gruppe von Künstlern, soll ein kalifornisches Gericht untersagen, dass auf Download.com Links platziert werden, die auf Webseiten verlinken, von denen aus BitTorrent-Clients heruntergeladen werden können. Download.com wird von CNet betrieben, das dem US-Medienkonzern CBS gehört. CBS und CNet versuchen, die Einstweilige Verfügung zu verhindern.

Seit November 2011 müssen sich CBS und CNet vor dem Bundesbezirksgericht California Central verantworten (Az. CV11-9437 DSF). Die klageführenden Künstler begehren Schadenersatz und Strafschadenersatz wegen behaupteter Copyright-Delikte (PDF). Aufhänger sind CNet-Berichte über P2P-Software aus den Jahren 2000 bis 2010, dazu gehörende Leserkommentare sowie die Links von Download.com.

Im Juli 2012 wies die Richterin zwei schwerwiegendere Vorwürfe ab , führt das Verfahren aber wegen Anstiftung zu Copyright-Verletzungen weiter. Im November 2012, fast genau ein Jahr nach Einbringung ihrer Klage, beantragten die Künstler eine Einstweilige Verfügung (PDF): Das Gericht soll CBS und dessen Mitarbeitern untersagen, den Zugang zu BitTorrent-Clients aller Art zu ermöglichen ("hosting, linking to or otherwise providing for download"). Ein solches Verbot könnte auch Links zu Betriebssystemen umfassen, wenn diese BitTorrent-Funktionen beinhalten, und würde CBS wohl die konzernweite Einführung von Internetfiltern auferlegen.

In einer umfangreichen Erwiderung begehrt CBS die Abweisung dieses Antrags. Das Unternehmen beruft sich auf die Freiheit der Meinungsäußerung und weist unter anderem auf Copyright-Hinweise hin, die neben den Links platziert wurden. Das BitTorrent-Protokoll habe zahlreiche legale Anwendungsmöglichkeiten und CNet selbst stelle die Software gar nicht zur Verfügung.

Die Einstweilige Verfügung sei überhaupt zur Zielerreichung ungeeignet, da Links zu jenen Seiten, auf denen die Download-Links für BitTorrent-Clients verfügbar sind, weiterhin verfügbar blieben – nämlich auf anderen Link-Seiten sowie über Suchmaschinen. Darüber hinaus sei die Einstweilige Verfügung nicht im öffentlichen Interesse und außerdem überschießend und verfassungswidrig.

Dazu hat CBS Eingaben von zwei Computerwissenschaftlern und einem Anwalt beigefügt. Letzterer führt aus (PDF), dass die von den Klägern vor Gericht behaupteten Rechte an 24 Liedern zwei Doppelmeldungen beinhalteten. Für Rechte an den verbleibenden 22 Songs hätten sie keine tauglichen Belege geliefert und würden von den Verwertungsgesellschaften auch keine Tantiemen bekommen.

Am 25. Februar wird über die Einstweilige Verfügung verhandelt. Ein Termin für das Hauptverfahren steht noch nicht fest. Justizias Mühlen mahlen langsam. (vza)