Schweizer Datenschützer: IP-Ausforschung in P2P-Netzen verstößt gegen Datenschutzgesetz

Die von der Schweizer Firma Logistep im Auftrag von Rechteinhabern betriebene Erfassung von Nutzerdaten in P2P-Netzen fehlt die rechtliche Grundlage, meint der Schweizer Datenschutzbeauftragte und fordert die vorübergehende Unterlassung.

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Von
  • Tom Sperlich

Der Ausforschung von IP-Adressen in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) zur Aufklärung eventueller Urheberrechtsverletzungen fehlt in der Schweiz die rechtliche Grundlage. Das hat der Schweizer Datenschutzbeauftragte festgestellt und empfahl einer zunächst ungenannten Firma, bis zu einer eventuellen gerichtlichen Klärung die weitere Bearbeitung von entsprechenden Personendaten zu unterlassen.

Bei dem betroffenen Unternehmen handelt es sich um die auch hierzulande aktive Firma Logistep, wie eine Sprecherin gegenüber dem Schweizer Nachrichtenportal inside-it.ch bestätigte. Das Schweizer Unternehmen betreibt im Auftrag der Musikindustrie Nachforschungen in P2P-Netzen. Mit einer speziell dafür entwickelten Software beschafft sich die Firma heimlich die IP-Adressen der Computer, über welche Inhalte mutmaßlich illegal zum Download angeboten werden, und übermittelt sie periodisch an die Rechteinhaber der betroffenen Werke.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt dazu in einer am heutigen Freitag veröffentlichten Empfehlung (PDF-Dokument) fest, dass diese Datenbearbeitung geeignet sei, die Persönlichkeitsrechte einer größeren Anzahl Personen zu verletzen, und somit gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes verstoße. Der Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür stellt dabei die Legitimität der strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen keineswegs in Abrede. Es gehe vielmehr um die Frage nach dem rechtlichen Rahmen, der eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich erlauben würde.

Liege ein Anfangsverdacht auf eine Verletzung des Urheberrechts vor, teilte der Datenschutzbeauftragte mit, können die Rechteinhaber ein Strafverfahren gegen Unbekannt einleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird anhand der erhobenen IP-Adresse die Person identifiziert, die die Adresse zum fraglichen Zeitpunkt mutmaßlich benutzt hatte, und abgeklärt, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ist dies der Fall, können die Rechteinhaber dann zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der die IP-Adresse nutzenden Person geltend machen.

Laut EDÖB nutzen die Rechteinhaber in der Praxis das Strafverfahren allerdings dazu, mittels Akteneinsicht die Identität des Inhabers des fraglichen Internetanschlusses zu erfahren und noch vor Abschluss des Strafverfahrens ihnen gegenüber zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen – eine Praxis, die auch bei deutschen Behörden zu wachsendem Arbeitspensum und Unmut führt. Das Fernmeldegeheimnis werde damit im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens durchbrochen, folgert der Datenschützer, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem noch nicht feststehe, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten tatsächlich vorliegt. Ein Bruch des Fernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich sei aber im geltenden Recht nicht vorgesehen.

"Das heikle juristische Problem ist nun, dass der Gesetzgeber sich überlegen muss, ob diese Gesetzeslücke, die bei der letzten Revision des Urheberrechts verblieb, nun geschlossen wird", erläuterte Thür gegenüber heise online. Das vordringliche Ziel sollte jetzt die Klärung der Rechtslage sein. Man dürfe allerdings nicht "dem Ausforschen von IP-Adressen" zuschauen, ohne dass darüber "klar und deutlich öffentlich diskutiert wurde und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen wurden". Das Vorgehen schreie geradezu nach Nachahmern in anderen Bereichen, fürchtet der Schweizer Datenschützer. "Deswegen haben wir uns entschieden, hier einzugreifen."

Logistep muss nun dem EDÖB innerhalb von 30 Tagen mitteilen, ob das Unternehmen die Empfehlungen akzeptiert oder nicht. Falls die Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten abgelehnt oder nicht befolgt werden, wird der EDÖB aller Voraussicht nach die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen. (Tom Sperlich) / (vbr)