Steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

Das Finanzgericht Münster musste sich in gleich zwei Verfahren mit der Frage beschäftigen, inwieweit Rechtsanwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzbar sind.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Finanzgericht Münster musste sich in gleich zwei Verfahren mit der Frage beschäftigen, inwieweit Rechtsanwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzbar sind. Im ersten Fall ging es um ein Ehepaar, gegen das das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren eingeleitet hatte. Angeblich hatten die beiden falsche Angaben in mehreren Einkommensteuererklärungen gemacht. Unter anderem soll der Mann Vermittlungsprovisionen nicht angegeben haben. Ferner bestand der Verdacht, dass Lohnaufwendungen fingiert wurden. Das Ehepaar schaltete einen Rechtsanwalt ein und machte in seiner Einkommenssteuererklärung die dazugehörigen Ausgaben in Höhe von rund 26.000 Euro als Betriebsausgaben steuermindernd geltend, genau wie Steuerberatungskosten in Höhe von knapp 45.000 Euro.

Das Finanzamt wollte die Kosten weder als Sonder-, noch als Betriebsausgaben anerkennen. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Strafverteidigungskosten handle, die steuerlich nicht abzugsfähig seien. Auch könnten Steuerberatungskosten, die nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden seien, nicht mehr bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Dagegen klagte der Mann und sagte vor Gericht, es handle sich nachweislich nicht um Strafverteidigungskosten, da diese vom Rechtsanwalt separat abgerechnet worden seien. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster erkannte die Klage in vollem Umfang als begründet an (Urteil vom 27.11.2012, Az.: 1 K 4121/09 E). Nach Auffassung der Richter hätte das Finanzamt die Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkennen müssen und zwar unabhängig davon, ob es sich nun um Strafverteidigungskosten handle oder nicht. Denn Strafverteidigungskosten seien nicht generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen, sondern nur, wenn sie privat veranlasst sind. Wenn Sie betrieblich oder beruflich begründet sind, können sie aber sehr wohl steuermindernd geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung auch schon mehrfach bestätigt.

Im zweiten Fall ging es um einen Geschäftsführer, der wegen Betruges und Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Er hatte falsche Angaben in Förderanträgen gemacht, um so an zusätzliche Fördermittel zu gelangen. Neben dem abgeschlossenen Strafverfahren, stand ihm außerdem noch ein Disziplinarverfahren ins Haus. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 wollte er die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten des Verfahrens als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab: die strafbaren Handlungen des Mannes hätten nicht in Zusammenhang mit seiner beruflichen Aufgabenerfüllung gestanden. Daher seien sie privat veranlasst und nicht abzugsfähig. Auch in Bezug auf die Anwaltskosten für das Disziplinarverfahren, sei kein beruflicher Anlass gegeben.

Wie der 11. Senat des Finanzgerichts Münster feststellte, hat das Finanzamt den steuerlichen Abzug in diesem Fall zu Recht abgelehnt. Werbungskosten seien Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und müssten klar von Kosten der Lebenshaltung abgegrenzt werden. Kosten einer Rechtsverfolgung können demnach durchaus Werbungskosten sein. Aber nur, wenn der Gegenstand des Prozesses mit den Einkünften zusammenhängt, in deren Rahmen die Kosten abgezogen werden sollen. Wie die Richter weiter erklärten, liegt ein solcher Zusammenhang aber nicht vor, wenn die Erwerbstätigkeit nur der Rahmen ist, der vom Betroffenen als Gelegenheit zu einer Straftat genutzt wird. Der begangene Subventionsbetrug stehe somit nicht im geforderten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers (Urteil vom 5.12.2012, Az.: 11 K 4517/10 E). (map)
(masi)