Werbeeinblendungen auf Homepages nicht zwingend geschäftsmäßig

Das Landgericht München entschied in der umstrittenen Frage, ob Bannerwerbung auf einer Website automatisch ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" bedeutet.

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Von
  • Carsten Kiefer

Das Landgericht München I entschied in einem Urteil vom 28. November 2007 (Az. 1HK O 22408/06), dass nicht jede Werbeeinblendung oder Verlinkung zu kommerziellen Veranstaltungen auf einer privaten Homepage ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" begründet. Die Parteien stritten um die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens "studi" als Teil der Domain studi.de und als Bezeichnung des auf dieser Domain vom Beklagten betriebenen Webauftritts insgesamt. Die Klägerin ist seit 2006 Inhaberin der Wortmarke "Studi". Sie ließ dem Beklagten die Nutzung der Domain studi.de per einstweiliger Verfügung untersagen. Der Beklagte nutzte seinen Spitznamen "studi" bereits seit dem Jahr 1998 als Domain. Gegen die einstweilige Verfügung legte der Beklagte Widerspruch ein.

In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, inwieweit durch die Einblendung von Werbebannern auf einer privaten Website ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen kann. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beklagte wohl die Domain freigeben müssen, sofern er keine älteren Markenrechte innehat. Tatsächlich war auf der Website des Beklagten am linken Rand ein Werbebanner von wetter.de, welches wiederum auf die Seite http://rtlhandyfun.rtl.de verlinkte. Der Beklagte erhielt an den durch die Verlinkung erzielten Werbeeinnahmen keinen Anteil. Die Klägerin war der Ansicht, dass durch dieses Banner sowie durch Hinweise auf kommerzielle Veranstaltungen Dritter mit der Domain fremde Geschäftsinteressen gefördert würden und daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliege.

Dem erteilte das Landgericht München I in seinem Urteil eine Absage. Eine geschäftliche Zielrichtung könne nicht bereits angenommen werden, wenn der Beklagte innerhalb des von ihm eingebundenen Wetter-Buttons die Existenz einer kleinen Werbefläche in Kauf nahm, durch die die kostenlose Nutzung dieses Diensts finanziert wurde. Die Inanspruchnahme von Webdiensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden, ließen keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.

Auch die nüchtern und redaktionell gestalteten Veranstaltungshinweise auf teilweise kommerzielle Veranstaltungen seien dem privaten, beziehungsweise ideellen Bereich zuzuordnen, da sich die Tätigkeit des Beklagten in der bloßen Information seiner Kommilitonen über für Studenten interessante Events in der Region erschöpfte und keine gezielte Förderung fremder geschäftlicher Tätigkeit erkennen ließen.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine andere Beurteilung der Situation nur dann angebracht, wenn die Marke selbst innerhalb der Verlinkung gebraucht wird. Allein die Tatsache, dass das angegriffene Zeichen "studi" im Domainnamen des Beklagten und als Über- beziehungsweise Hintergrundschrift auf den Webseiten verwendet werde, stelle noch keine Nutzung dieses Zeichens zur Förderung fremder Geschäftszwecke dar. Der beklagte Domaininhaber durfte deshalb seine Domain behalten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Im Ergebnis führt nach dieser Entscheidung Bannerwerbung auf einer privaten Website dann noch nicht zu einem Handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn hierdurch lediglich sonst anfallende Kosten reduziert werden und die Verlinkung selbst mit einer geschützten Marke in keinem Zusammenhang steht. Auch der Hinweis oder die Verlinkung auf kommerzielle Veranstaltungen begründet noch keine Handlung im geschäftlichen Verkehr, sofern die Hinweise in einer nüchternen und redaktionell gestalteten Art und Weise erfolgen. (Carsten Kiefer) / (hob)