OLG: Unternehmen darf Mails von Ex-Mitarbeiter nicht ungefragt löschen

Erlaubt ein Unternehmen seinen Beschäftigten auch die Privatnutzung von E-Mails, darf es nach Ausscheiden eines Mitarbeiters nicht ungefragt den Mail-Acccount löschen. Betroffenen steht laut OLG Dresden grundsätzlich Schadenersatz zu.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einer Entscheidung des OLG Dresden darf ein Unternehmen, das seinen Beschäftigten auch die Privatnutzung von Internet und E-Mails gestattet, nach Ausscheiden eines Mitarbeiters nicht ohne Nachfrage dessen E-Mail-Account löschen. Dies entschied das Gericht mit Urteil vom 5. September 2012 (Az. 4 W 961/12). Dem Betroffenen stünde in diesem Fall grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller war 2011 für sechs Wochen als selbständiger Fahrradkurier angestellt. Das Unternehmen hatte ihm für die Dauer der Beschäftigung ein iPhone nebst Zubehör sowie einen E-Mail-Account zur Verfügung gestellt, die der Antragsteller auch privat nutzen durfte. Nach Beendigung der Tätigkeit kam es zu einem Streit um die Rückgabe des Smartphones. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung forderte der Fahrradkurier, dass das Unternehmen sämtliche auf dem E-Mail Account vorhandenen Daten an ihn herauszugeben habe.

Das Landgericht hatte es abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ausgeführt, einen Anspruch auf Herausgabe der auf dem Account gespeicherten Daten könne er nicht geltend machen. Dies gelte umso mehr, nachdem er mehrfach von seinem ehemaligen Unternehmen aufgefordert worden sei, sich deswegen zu melden, hierauf jedoch nicht reagiert habe.

Dagegen legte der Betroffene Beschwerde vor dem OLG Dresden ein und hatte damit Erfolg. Zwar könne das Unternehmen die Daten nicht mehr herausgeben, da diese bereits gelöscht worden sind. Die Firma habe jedoch durch die Löschung gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen, die sie verpflichten, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten. Werde im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail-Account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, so dürfe eine Löschung erst erfolgen, wenn klar sei, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat.

Darüber hinaus stelle die Löschung der Daten möglicherweise sogar eine Straftat in Form eines Verstoßes gegen § 303a des Strafgesetzbuchs (StGB) dar. Danach liege eine Datenlöschung vor, wenn elektronische Daten vollständig und unwiederbringlich unkenntlich gemacht werden, also sich nicht mehr rekonstruieren lassen. Ob dies der Fall ist, wird nun das zuständige Gericht in Rahmen eines Verfahrens zu klären haben. (axk)