Werbung mit fiktivem UVP verboten

Eine unverbindliche Preisempfehlung, die nur als Mittel für eine attraktive Werbung erdacht wurde, ist irreführend und damit verboten.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Irreführende Werbung ist laut §5 UWG verboten. Das bedeutet, dass die geschäftliche Handlung keine unwahren oder täuschenden Angaben enthalten darf. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine irreführende Werbung handelt, ist außerdem entscheidend, ob andere Marktteilnehmer davon spürbar beeinträchtigt werden. Das war bei dem Verfahren, der jetzt vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, der Fall (14.02.2013, Az. 31 O 474/12).

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die sich an der Werbung mit offenbar fiktiven Preisempfehlungen störte. Der Vorwurf traf gleich mehrere Händler. Sie bezogen in Fernost Instrumente und Zubehör und vertrieben diese jeweils unter einem eigenen Markennamen. Dabei wurde dem eigenen Preis jeweils eine deutlich höher angesetzte angebliche "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" gegenübergestellt. Die Differenz zwischen diesen Beträgen wurde in Prozent und Euro als "Ersparnis" beworben.

Wie die Wettbewerbszentrale feststellte, hab es für die Produkte aber gar keine Herstellerpreisempfehlung. Außerdem habe es sich um Beträge gehandelt, die im Markt gar nicht hätten realisiert werden können. Somit seien die ausgelobten UVP-Preise fiktiv. Mit zwei dieser Anbieter konnte man sich außergerichtlich einigen, der dritte hatte allerdings kein Einsehen und wurde von der Wettbewerbszentrale wegen Irreführung der Verbraucher über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils verklagt.

Das Landgericht Köln bestätigte, dass die Werbung in dieser Form nicht in Ordnung ist: Die unverbindliche Preisempfehlung dürfe kein Instrument sein, welches allein dem Zweck dient, dem Anbieter eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen. Dies gelte erst Recht, wenn der Empfehlende mit dem Anbieter identisch ist. (gs)
(masi)