Überwachung per Staatstrojaner: Technische Ausstattung muss verfassungskonform sein

In einer Entscheidung zur Beschwerde eines Rechtsanwaltes hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass Behörden keine technischen Gründe für die Unterlassung verfassungsrechtlich gebotener Datenlöschungen anführen dürfen.

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Von
  • Detlef Borchers

In einer Entscheidung zur Beschwerde eines Rechtsanwaltes hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass Behörden keine technischen Gründe für die Unterlassung verfassungsrechtlich gebotener Datenlöschungen anführen dürfen. Wenn eine Verwaltung Probleme hat, die notwendige Hard- und Software für eine grundrechtskonforme Überwachung zu beschaffen, rechtfertige dies keinen Grundrechtseingriff.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 16 Wx 16/12) ging es um die Beschwerde eines Rechtsanwaltes gegen das in Köln ansässige Zollkriminalamt (ZKA), die zentrale Behörde der deutschen Zollfahndung. Das ZKA hatte im Mai 2011 eine zweiwöchige Überwachung des Telefon- und Datenverkehrs einer Person angeordnet. Bei dieser Überwachung wurde auch die Kommunikation des Verdächtigen mit seinem Rechtsanwalt mitgeschnitten, die zur besonders geschützten Kommunikation gehört. So ist ein zielgerichtetes Abhören der Anwaltskommunikation verboten. Wird bei einer Abhörmaßnahme dennoch dieser Kernbereich der Kommunikation mitgeschnitten, so muss diese Kommunikation gelöscht und darf nicht verwendet werden.

Während die Telefonate des Verdächtigen im Juli 2011 gelöscht wurden, erfolgte die Löschung der Datenkommunikation erst im Juli 2012. Dagegen legte der betroffene Anwalt Beschwerde ein, nachdem er, wie gesetzlich vorgeschrieben, Kenntnis von der Überwachungsmaßnahme erhielt. Das Zollkriminalamt machte geltend, dass man nicht die nötige Software besessen habe, um aus dem Rohdatenstrom die Anwaltskommunikation selektiv zu löschen. Andere Daten habe man gebraucht und daher von der Löschung der gesamten Aufzeichnung Abstand genommen.

Als Software zur Überwachung der Datenkommunikation setzte das Zollkriminalamt ein System der Firma Digitask ein, für die der Zoll bereits 2008 knapp 3 Millionen Euro bezahlt hatte. In den Folgejahren wurde die Software immer wieder modernisiert, u.a. mit einem Modul zur Löschung von Kernbereichsdaten. Entsprechend lag vor Gericht ein Brief der Firma Digitask vor, in der diese im Juli 2011 darauf hinwies, dass die gelieferte Software ab der Version 1.9 das selektive nachträgliche Löschen der Kernbereichsdaten ermöglicht. Der Argumentation des ZKA, dass die Server für diese Version der Software veraltet waren, mochte das Oberlandesgericht nicht folgen. Solche technischen Gründe dürften nicht über den grundgesetzlich gebotenen Schutz der Anwaltskommunikation gestellt werden.

Die Argumentation mit einem betagten Server, die ein Jahr lang die notwendige Löschung der Daten verhindert, ist angesichts der Summen problematisch, die die Zollfahnder nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion erhalten haben. Die Tatsache, dass der aufgezeichnete "Rohdatenstrom" der Internetkommunikation rechtswidrig über ein volles Jahr gespeichert blieb, mag auch damit zusammenhängen, dass es sich bei Zollverfahren um ein hochpolitisches Thema drehte. Der Klient des klagenden Anwaltes wurde abgehört, weil er in dem Verdacht stand, eine Auswuchtmaschine und diverse Pumpen für das iranische Atomprogramm beschaffen zu wollen. An entsprechenden Details könnten andere Dienste ein Interesse gehabt haben. (jk)