BGH: Eltern müssen Kinder im Internet nicht dauerhaft überwachen

Der Bundesgerichtshof hat seine lang erwartete Urteilsbegründung zur Haftung von Eltern für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder vorgelegt.

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Von
  • Joerg Heidrich

In dem viel beachteten und richtungsweisenden Prozess zur Frage der Haftung von Eltern für die Nutzung von Tauschbörsen durch ihre Kinder hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun seine lange erwartete schriftliche Urteilsbegründung veröffentlicht (Urteil vom 15. November 2012, Az.: I ZR 74/12, PDF). Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind bereits dadurch, dass sie das minderjährige Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch die Sprösslinge zu überwachen, deren Computer zu überprüfen oder den Zugang zum Internet auch teilweise zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Derartigen Maßnahmen kämen allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

In den ersten zwei Instanzen waren die Eltern eines 13-jährigen Jungen von den Gerichten in Köln verurteilt worden, Anwaltskosten und Schadensersatz in Höhe von zusammen rund 5000 Euro für das Anbieten von 15 Songs in einer Tauschbörse zu zahlen. Nach Ansicht der Instanzgerichte haben sie ihre elterlichen Aufsichtspflichten verletzt. Dieser Ansicht schloss sich der BGH in seiner Entscheidung nicht an, hob die Urteile auf und wies die Klage ab.

Eltern haben dem obersten Zivilgericht zufolge danach keine Verpflichtung, ohne konkreten Anlass regelmäßig zu kontrollieren, ob ihr Kind bei der Nutzung von Computer und Internet ihm auferlegte Verbote beachtet. Eine solche Verpflichtung widerspräche der gesetzlichen Wertung des Paragrafen 1626 BGB, wonach ein Ziel der Erziehung von Kindern die Förderung der Fähigkeit zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln darstellt.

Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht durch das Ausmaß der Gefahr, die Dritten dadurch droht, dass ein Kind urheberrechtsverletzende Tauschbörsen nutzt. Dieses sei wesentlich geringer als beispielsweise die Gefahr, der Dritte durch das Fehlverhalten eines Kindes im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer ausgesetzt sind. Die Beklagten hätten vielmehr ihrer Aufsichtspflicht dadurch genügt, dass sie ihrem Sohn die rechtswidrige Teilnahme an Internettauschbörsen nach einer entsprechenden Belehrung ausdrücklich verboten haben.

Auch eine eigene Haftung des Vaters als Inhaber des Internetanschlusses verneinte der Bundesgerichtshof. Zwar spräche dafür eine "tatsächliche Vermutung". Diese Vermutung sei jedoch im konkreten Fall entkräftet, da die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt hat. Für eine Haftung müssten daher die Unternehmen der Musikindustrie weitere Umstände darlegen, aus denen sich konkret die Täterschaft oder Teilnahme des Vaters ergäbe. Dies sei jedoch nicht geschehen. Schließlich seien die Eltern auch nicht als Inhaber des Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt der "Eröffnung einer Gefahrenquelle" zum Schadensersatz und zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet.

Neben den Auswirkungen für Familien mit minderjährigen Kindern könnte die Grundsatzentscheidung des BGH aufgrund ihrer Begründung auch Folgen zum Beispiel für Wohngemeinschaften oder Gastronomiebetriebe haben. So hat jüngst das Landgericht Köln entschieden, dass ein WG-Hauptmieter nicht für Filesharing seiner Mitbewohner haftet. Allerdings könnten sich auch Befürchtungen konkretisieren, dass nunmehr Abmahnungen auch direkt an Minderjährige verschickt werden könnten.

Grundsätzlich können auch Minderjährige ab dem Alter von sieben Jahren das Ziel derartiger Forderungen werden. Allerdings setzt das BGH in diesem Fall voraus, dass der Betroffene bei der Begehung der schädigenden Handlung "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" hat. Jedenfalls bei Jugendlichen ab 16 ist eine solchen Einsicht in die Rechtswidrigkeit von Filesharing wohl nicht grundsätzlich auszuschließen. (hob)