Britische Handelsaufsicht nimmt In-App-Angebote unter die Lupe

Die Behörde will klären, ob kostenlose Spiele für Kinder in "aggressiver oder unfairer" Form zum Kauf von In-App-Inhalten verleiten.

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Von
  • Leo Becker

Eine Untersuchung der britischen Handelsaufsichtsbehörde Office of Fair Trading (OFT) soll klären, ob kostenlose Spiele-Apps zum Zukauf von Inhalten verleiten, beispielsweise zum Erwerb virtueller Währungen in Gestalt von Früchten oder Edelsteinen. Man wolle insbesondere feststellen, ob diese Spiele "irreführend, aggressiv kommerziell oder in anderer Weise unfair sind", erklärte das OFT in einer Mitteilung – im Vordergrund stehe, ob Kinder durch "direkte Ermunterungen" in unrechtmäßiger Form zu In-App-Käufen gedrängt werden.

Gängiges App-Angebot zum Kauf von virtuellem Zeug

Ein grundsätzliches Verbot für In-App-Angebote in Spielen sei nicht das Ziel der Untersuchung, betont die Behörde, aber die Spieleindustrie müsse sicherstellen, dass Kinder geschützt sind – "wir sprechen mit der Branche und werden, falls nötig, zu Zwangsmitteln greifen", betonte die Handelsaufsichtsbehörde. Welche Spiele beziehungsweise Unternehmen Teil der Untersuchung sind, gab das OFT nicht bekannt. Spiele-Apps und Web-Anwendungen sind Teil der Ermittlungen.

Die Ranglisten der umsatzstärksten Apps dominieren längst beim Download kostenlose Spiele mit In-App-Käufen – sowohl in Apples App Store als auch bei Google Play. Apple hatte jüngst in den USA eine entsprechende Sammelklage außergerichtlich beigelegt und kennzeichnet Apps mit In-App-Käufen nun deutlicher. Das Thema erhielt zuletzt auch in Großbritannien verstärkte Aufmerksamkeit, unter anderem durch den Fall eines Fünfjährigen, der für rund 2000 Euro in einer App einkaufte – Apple erstatte das Geld zurück.

Für In-App-Käufe ist ebenso wie für Käufe im App Store die Eingabe des Nutzer-Passwortes nötig. Eltern können In-App-Käufe in den iOS-Einschränkungen leicht deaktivieren oder für ihre Kinder eigene Accounts anlegen, die nur per Guthabenkarte aufgeladen werden – das Hinterlegen eines Zahlungsmittels ist nicht erforderlich. (lbe)