Österreichisches Urteil gegen "Gratis"-Abzocker rechtskräftig

IS Internet Service AG, die Internetnutzer mit angeblich kostenlosen Diensten köderte, scheiterte nicht nur vor dem Obersten Gerichtshof, das Unternehmen muss auch in Österreichs auflagenstärkster Zeitung auf eigene Kosten das Urteil veröffentlichen.

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Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein Urteil gegen die schweizerische IS Internet Service AG (vormals Xentria) bestätigt, die Entscheidung ist rechtskräftig (4 Ob 18/08p). Das Unternehmen darf österreichische User daher nicht mehr mit dem Anschein ködern, dass die von ihr online angebotenen Dienste kostenlos seien. Die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das gleichlautende Urteil des Oberlandesgericht Wien (OLG) ist somit gescheitert. Die klagende Bundesarbeitskammer hat aber durchsetzen können, dass das Urteil auch auf Kosten der Beklagten in der auflagenstärksten Zeitung Österreichs veröffentlicht wird.

Der Web-Anbieter lockte auf verschiedenen Websites mit .de-, .at-, .ch- und .com-Domains unter anderem mit SMS-Diensten, Gewinnspielen und Lebenserwartungsberechnungen. Dabei wurde der Eindruck erweckt, dass das Angebotene gratis sei. Nur im Kleingedruckten wurde auf Kosten hingewiesen. Gratis konnte man die Dienste nur dann nutzen, wenn man innerhalb eines kurzen "Testzeitraumes" wieder kündigte. Außerdem wurden die Kunden nicht ausreichend über ihre Rechte informiert und ihnen das daher drei Monate lang zustehende Rücktrittsrecht verweigert.

Schon die beiden Vorinstanzen hatten gegen die Internet Service AG und ihre "bedenklichen Geschäftspraktiken" (OGH) entschieden. Allerdings hatte das OLG die Urteilsveröffentlichung in einer Zeitung mit dem Argument verweigert, dass bei Wettbewerbsverletzungen im Internet auch die Urteilsveröffentlichung regelmäßig nur dort zu erfolgen habe. Der OGH hat nun seine frühere Rechtsprechung präzisiert und festgestellt, dass im vorliegenden Fall nur die Veröffentlichung in einem Printmedium sicherstelle, "dass die ehemaligen Kunden der Beklagten von der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Praktiken erfahren" – zumal die verärgerten Ex-Vertragspartner gerade nicht auf die einschlägigen Webseiten zurückkehren würden. Die Webseitenbetreiberin muss daher zusätzlich zu den Verfahrenskosten auch die Gebühren für das Inserat bestreiten. (Daniel AJ Sokolov) / (anw)