BGH bestätigt Urheberpauschale auf Multifunktionsgeräte in voller Höhe

Hewlett-Packard muss pro verkauftem Drucker/Scanner-Kombi Zahlungen in Höhe von 38 Euro aufwärts leisten.

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  • Carsten Kiefer

Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision des Drucker- und Multifunktionsgeräteherstellers Hewlett-Packard gegen pauschale Urhebervergütungen als unbegründet zurück gewiesen. Damit wird ein zuvor ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG)rechtskräftig. Demnach muss der Hersteller für sämtliche von 2003 bis zum Ende vergangenen Jahres verkauften Multifunktionsgeräte mit Drucker und Flachbettscanner pauschale Urhebervergütungen in der für Kopierer ehemals gesetzlich vorgesehen Höhe zahlen. Dies hatte die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort als Vertreterin der Urheber mit dem Verfahren durchsetzen wollen und in den unteren Instanzen ebenfalls Recht bekommen.

Die nun zu zahlenden Beträge sind gestaffelt nach der erreichbaren Kopiergeschwindigkeit und betragen für Schwarzweißgeräte etwa 38 bis 600 Euro. Für farbfähige Geräte wird jeweils der doppelte Satz fällig. Als "problematisch" bezeichnete es der Vorsitzende Richter, Professor Joachim Bornkamm, in der gestrigen mündlichen Verhandlung, dass der Gesetzgeber die Höhe der Gebühren im (alten) Gesetz festgeschrieben habe. Der Rechtsfortbildung seien hier Grenzen gesetzt, sagte Bornkamm auch mit Blick auf die kürzlich ergangene Entscheidung seines Senats zur urheberrechtlichen Behandlung der Drucker.

HP hält die Abgaben für überhöht. In der Verhandlung machte sein Prozessvertreter erneut geltend, dass mit Multifunktionsgeräten zwar kopiert werden könne, dies aber eben nur eine von mehreren Funktionen sei. Die Käufer solcher Geräte seien weit überwiegend Privatleute, die diese als Drucker anschafften und nutzten. Daher sei die wesentliche Funktion dieser Geräte die Druckerfunktion, während die Kopierfunktion nur untergeordnete Bedeutung habe. Da also mit Multifunktionsgeräten nur in sehr geringem Umfang urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigt werde, sei die Anwendung gesetzlichen Vergütungssätze für Kopierer in voller Höhe "unangemessen".

Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Vergütungssätze 1965 Geräte vor Augen gehabt, die ausschließlich urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigen. Hierbei sei es auch um Geräte gegangen, die viele tausend Mark kosteten, sodass in Relation die gesetzlichen Vergütungssätze immer nur etwa ein Prozent des Gerätepreises ausmachten. Die aktuell im Streit stehenden gesetzlichen geregelten Vergütungssätze stammten aus dem Jahr 1985 und seien nicht mehr aktuell.

Dieser Argumentation folgte der BGH offenbar nicht. Vielmehr beantwortete er die Frage, ob die gesetzliche Vergütungsregelung für Kopiergeräte überhaupt und in voller Höhe auf Multifunktionsgeräte angewendet werden kann, im Sinne der Verwertungsgesellschaft. Allerdings gilt das Urteil nur für die Vergangenheit, weil der Gesetzgeber in der seit Anfang des Jahres geltenden Neufassung des Urheberrechts darauf verzichtet hat, die Vergütungspflicht auf bestimmte Gerätetypen zu beschränken und feste Beträge festzulegen. Deren Höhe soll zwischen Geräteindustrie und Urhebervertretern künftig frei ausgehandelt werden, das Gesetz sieht lediglich vor, dass ihre Höhe "angemessen" sein soll.

Die Art und Weise, wie die Beteiligten bislang miteinander umspringen, lässt weitere Prozesslawinen erwarten. In Sachen Drucker und Multifunktionsgeräte berufen sich die jeweils Unterlegen inzwischen auf nichts Geringeres als das Grundgesetz. Nachdem die VG Wort bereits wegen der Drucker-Entscheidung des BGH das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, könnten nun die Druckerhersteller ihrerseits die Hüter des Grundgesetzes bemühen. (Carsten Kiefer) (tig)