Bearbeitungskosten für Rücklastschriften

Unternehmen dürfen sich die Kosten für Rücklastschriften beim Kunden zurückholen. Allerdings müssen sie bei der Höhe der Bearbeitungsgebühr auch realistisch bleiben.

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Von
  • Marzena Sicking

Mangelnde Kontodeckung des Kunden führt zu kostenpflichtigen Rücklastschriften der Bank. Das ist mehr als ärgerlich und verursacht beim Händler oder Dienstleister außerdem weiteren Aufwand und damit auch zusätzliche Kosten. Deshalb haben viele Unternehmen AGB-Klauseln, die besagen, dass in solchen Fällen eine Bearbeitungsgebühr fällig wird. Doch die darf nicht zu hoch sein, wie ein Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zeigt.

Geklagt hatte der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., der den betroffenen Mobilfunkanbieter zuvor schon abgemahnt hatte. Dieser hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Schadenspauschale in Höhe von zunächst 20,95 Euro für Rücklastschriften verlangt.

Nach der Abmahnung hatte der Anbieter die Schadenspauschale für die durch den Kunden verursachten Rücklastschriften zunächst auf 14,95 Euro und dann nochmal auf zehn Euro herabgesetzt. Doch das reichte den Verbraucherschützern nicht: Sie verlangten vor Gericht die komplette Unterlassung der Klausel sowie die Zahlung der Gewinne, die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel erzielt hatte, an den Bundeshaushalt.

Tatsächlich erklärten die Richter auch die Rücklastschriftpauschale von 10 Euro für zu hoch und die dazugehörige Klausel damit für unwirksam. Denn die Forderung übersteige den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden" (§ 309 Nr.5a BGB), so die Richter. Schon die ursprünglich geforderte Pauschale von 20,95 Euro sei deutlich höher als die, die Wettbewerber des Mobilfunkanbieters fordern würden. Auch der Betrag von zehn Euro sei im Vergleich zur Konkurrenz noch immer ungewöhnlich hoch.

Außerdem konnte das beklagte Unternehmen nicht darlegen, warum die zehn Euro dem branchentypischen Schaden entsprechen sollen, der einem Anbieter durch eine Rücklastschrift entsteht. Wie die Richter erklärten, muss aber der Verwender der AGB und nicht der Kunde darlegen und beweisen, dass die Pauschale im Rahmen des zu erwartenden Schadens liegt. Der Kunde könne dies nicht, weil er die Kalkulationsprinzipien und -faktoren des Unternehmens gar nicht im Details kennen kann.

Die Richter legten für die Berechnung den Mittelwert zwischen den Mindestgebühren für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift (drei Euro) und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde. Daraus ergibt sich ein Schaden von durchschnittlich 5,87 Euro. Rechne man die die Benachrichtigungskosten, die dem Mobilfunkanbieter entstehen (0,40 Euro) hinzu, ergebe sich dennoch nur ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 Euro.

Wie die Richter erklärten, dürfen die vom Unternehmen angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, nicht in die Schadenspauschale einfließen. Denn im vertraglichen Schadensersatzrecht gelte der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten nicht erstattungsfähig sind. Auch würden die hier geltend gemachten Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn nicht durch die jeweilige Rücklastschrift selbst verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden sowie von der unternehmerischen Entscheidung, säumige Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen.

Auch folge der Senat der Forderung, die Gewinne zu Gunsten des Bundeshaushalts abzuschöpfen (§ 10 UWG). Die Richter sahen es als bestätigt an, dass der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Kunden Gewinne erzielt habe (Urteil vom 26. März 2013, Az.: 2 U 7/12). (gs)
(masi)