BGH zu Autocomplete: Google muss in Suchvorschläge eingreifen

Der BGH hat entschieden, dass Google Autocomplete-Vorschläge, die Persönlichkeitsrechte verletzen, löschen muss, sobald Google davon Kenntnis erhält. Das Urteil wird auch Auswirkungen auf das Verfahren von Bettina Wulff gegen Google haben.

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Von
  • Jürgen Kuri

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Google automatische Suchvorschläge entfernen muss, wenn sie Persönlichkeitsrechte verletzen. Sobald der Suchmaschinenbetreiber über solch eine Rechtsverletzung informiert ist, ist er verpflichtet, sie für die Zukunft zu verhindern. Damit hat das Gericht einem Kläger Recht gegeben, der sich durch die automatische Ergänzung seines Namens um zwei Suchbegriffe in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Der BGH hat den Fall deswegen an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

In dem konkreten Fall fühlte sich der Kläger durch die automatische Vervollständigung seines Namens um die Begriffe "Scientology" und "Betrug" in seinen Rechten verletzt. Er behauptet, weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology zu stehen, noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen. Es stelle auch keines der Suchergebnisse einen solchen her. Google hatte dagegen argumentiert, dass die Suchvorschläge ohne Wertung die gegenwärtigen Suchvorlieben im Netz widerspiegeln. In dieser Auffassung hatte der Suchmaschinenkonzern 2012 vor dem Oberlandesgericht Köln noch Recht bekommen.

Die Frau des ehemaligen Bundespräsidenten wehrt sich gegen Googles Suchvorschläge.

(Bild: Screenshot)

In einer ähnlichen Angelegenheit hatte Bettina Wulff im September ebenfalls Google verklagt. Sie wehrt sich dagegen, dass die Suchmaschine bei Eingabe ihres Namens diesen automatisch um Begriffe wie "Escort" ersetzt. Ihr Verfahren wurde im April verschoben, um die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten.

[Update 14.05.2013 10:40]:

Der BGH betonte allerdings auch, dass aus den Überlegungen zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Autocomplete nicht etwa folge, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. "Der Beklagten [Google, Anm. d. Red.] ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen."

Nehme ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setze die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus, hält der BGH fest. "Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt."

[Update 14.05.2013 11.55]:

In einer ersten Stellungnahme zeigte sich Google-Sprecher Kay Oberbeck enttäuscht von der BGH-Entscheidung. Erfreulich sei zwar, "dass das Gericht die Autovervollständigung für zulässig hält und Google nicht verpflichtet, jeden angezeigten Begriff vorab zu prüfen." Nicht nachvollziehen könne Google aber die Auffassung des BGH, "dass Google für die von Nutzern eingegebenen Suchbegriffe dennoch haften soll. Denn bei den Autovervollständigungen handelt es sich um automatisch angezeigte Begriffe, die Google-Nutzer zuvor gesucht haben. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten." Inwieweit Google nun technisch oder organisatorisch auf die Entscheidung reagiert, ließ Oberbeck offen.

Siehe zu den juristischen Auseinandersetzungen um die Google-Suchvorschläge auch:

(mho) / (jk)