BGH reicht Check der Ausweisnummer als Zugangshürde für Online-Pornos nicht aus

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Altersverifikation durch "ueber18.de" nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Betreiber des Systems erwägt nun eine Verfassungsbeschwerde.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die vergleichsweise hohen Anforderungen an den Alterscheck vor dem Zugang zu Porno-Angeboten im Internet, die vorherige Instanzen aufgestellt haben, zum Großteil bestätigt. Die Richter haben nach ihrer Verhandlung am gestrigen Donnerstag laut einer heutigen Mitteilung entschieden (Az. I ZR 102/05), dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen hierzulande nicht genügt, wenn Sex-Sites den Nutzern nach der Eingabe der Nummer eines Personalausweises oder Reisepasses zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, decke sich ein solches Altersverifikationssystem (AVS) nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Mit dem Urteil, dessen Begründung noch nicht vorliegt, geht eine lange Schlacht zwischen Düsseldorfer Coolspot AG und ihrem Chef Roland Bongartz sowie dem Unternehmer Tobias Huch, derzeit Chef der Mainzer Firma Resisto IT, zunächst zu Ende. Beide Anbieter von Online-Pornos waren im aufblühenden Markt für Online-Erotik als Pioniere dabei. Laut Brancheninsidern verdiente anfangs Bongartz unter anderem mit dem Einsatz von Dialern nicht schlecht, während auch Huch erkleckliche Summen im Geschäft mit der Lust erwirtschaftet haben soll. Beide experimentierten nach dem Inkrafttreten der strengen Jugendmedienschutzbestimmungen im April 2003 mit verschiedenen Systemen zur Einhaltung der gesetzlichen Auflagen. Bongartz setzte mit X-Check früh auf eine persönliche Identifikation über das Post-Ident-Verfahren inklusive der Erfordernis zur Eingabe von PINs zur Authentifizierung der Nutzer. Huch wollte den Medienbruch bei der Identifizierung dagegen vermeiden und probierte es mit dem schneller vom heimischen PC aus zu erledigenden Verfahren "ueber18.de", bei dem anfangs vor allem die Zusammengehörigkeit von Ausweisnummer und Ausstellungsort des Dokuments überprüft wurden.

Bongartz beziehungsweise Coolspot klagte gegen die Konkurrenz mit dem Sofortzugang zu Sexseiten. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass Huchs System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch verstoße, und der Betreiber damit auch wettbewerbswidrig handele. Coolspot forderte eine Unterlassungserklärung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage schließlich in zweiter Instanz statt, weshalb Huch den BGH anrief. Dieser hat seine Verurteilung jetzt bestätigt. Die Richter verwiesen dabei darauf, dass nach Paragraph 4 Absatz 2 JMStV Angebote so genannter weicher Pornographie in Telemedien unzulässig sind, sofern der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen in einer geschlossenen Benutzergruppe offen stehen. Danach ist erforderlich, dass eine "effektive Barriere" für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein.

Die Sicherheitsstandards beider vor Gericht behandelten Versionen von "ueber18.de" reichen laut dem BGH zur Erfüllung der Vorschriften nicht aus. Jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen, geben die Richter zu bedenken. Sie würden auch häufig über ein eigenes Konto verfügen. Huch hatte vorsorglich vor der Entscheidung sein System mit der Einbindung des Q-Bit-Verfahrens von Schufa und Fun Communications sowie dem Versand eigenhändig in Empfang zu nehmender Einschreiben zur Freischaltung bereits nachgebessert.

Den Einwand Huchs, dass mit den hohen Anforderungen der Zugang Erwachsener zu pornographischen Angeboten unverhältnismäßig eingeschränkt werde, hat der BGH nicht gelten lassen. Es bestünden zahlreiche Möglichkeiten, ein Altersverifikationssystem zuverlässig auszugestalten. Dies würden etwa die verschiedenen, von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte zeigen. Erforderlich sei danach eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten etwa durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer. Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln wie der Webcam-Check mit vorgezeigtem Personalausweis oder der Prüfung biometrischer Merkmale sei nicht ausgeschlossen, müsse aber entsprechende Sicherheit bieten.

Die Zertifizierungen der KJM bieten den Firmen, die entsprechende AVS einsetzen, freilich keine echte Rechtssicherheit. Auch der BGH verweist nun allein auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde, setzt sich – zumindest in seiner ersten Mitteilung zu dem Urteil – aber nicht näher damit auseinander. Zumindest zieht er in Übereinstimmung mit den Auslegungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) die rein technische, einen Medienbruch vermeidende Möglichkeit des Alterschecks in Betracht. Dass eine "Face-to-Face"-Kontrolle des Ausweises vor Ort etwa durch einen Mitarbeiter der Post oder einer Bank vorgeschrieben sei, hatte zuvor schon das Landgericht Hamburg so nicht aus dem JMStV herauslesen wollen.

Zurückgewiesen hat der BGH weiter das Argument Huchs, dass deutsche Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet würden nämlich grundsätzlich auch ausländische Angebote umfassen, die im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Porno-Offerten aus dem Ausland würden dabei nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot führen.

Huch bezeichnete das Urteil gegenüber heise online als Rückschlag für die Erotik-Branche: "Für die Sex-Anbieter in diesem Land wäre eine einfachere Hürde am sinnvollsten gewesen." Er wolle nach Vorlage des gesamten Urteils prüfen, ob er sich erneut in einer Frage der Pornographie-Verbreitung ans Bundesverfassungsgericht wenden werde. Momentan hat der Unternehmer dort eine Beschwerde gegen Paragraph 184c Strafgesetzbuch (StGB) laufen, der in Zusammenhang mit Paragraphen 184 die Verbreitung "harter" Pornographie mit Gewaltszenen in Telemedien verbietet. Diese Bestimmung hält Huch in ihrer jetzigen Breite nicht mehr für zeitgemäß. Genauso wie die Ausführungen der KJM zum JMStV, seit beim korrigierten "ueber18"-System "die Hälfte der Einschreiben wieder zurückkommt". Auch Branchenvereinigungen wie der BVDW oder der Bitkom plädieren für eine Klärung bei den Vorgaben zu Alterskontrollsystemen, sodass Rechtssicherheit bei einer rein übers Internet möglichen Prüfung bestehe. Dazu sei der Gesetzgeber gefragt. (Stefan Krempl) / (jk)