US-Gericht beurteilt Einsatz von Cheat-Software als Copyright-Verstoß

Im Rechtsstreit zwischen der "World of Warcraft"-Entwicklungsfirma Blizzard und dem Hersteller des Bot-Programms Glider hat ein Bezirksrichter entschieden, dass Nutzer der Cheat-Software Copyright-Verletzungen begehen.

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Blizzard Entertainment, Entwickler des Online-Spiels World of Warcraft (WoW), hat in seinem Rechtsstreit mit dem Hersteller des Bot-Programms Glider einen Teilsieg errungen. Das angerufene Bezirksgericht in Arizona hat am Montag entschieden, dass Nutzer der Cheat-Software Copyright-Verletzungen begehen. Blizzard könnte damit Spieler, die auf den Bot setzen und sich damit viele Runden automatisch hochschmuggeln, auf Schadensersatz in Höhe zwischen 750 und 150.000 US-Dollar verklagen. Als Begründung gab der zuständige Richter, David Campbell, an, dass Glider-Anwender gegen die Endnutzerlizenz (End User License Agreement alias EULA) des populären Online-Rollenspiels verstoßen.

Noch nicht entschieden ist die Auseinandersetzung um die Schadensersatzforderungen Blizzards gegen den Glider-Programmierer Michael Donnelly und seine Firma MDY. Der WoW-Hersteller rechnet bei 100.000 verkauften Glider-Bots mit Umsatzeinbußen von 10,5 Millionen US-Dollar aufgrund verkürzter Spielezeiten. Das Gericht sah es aber nicht als erwiesen an, dass Donnelly gegen den Digital Millennium Copyright Act (DMCA) verstoßen hat und stellte sich somit auf die Seite des Bot-Programmierers.

Blizzard hatte argumentiert, dass Glider die WoW-Schutzsoftware Warden umgehe, welche die Computer von Mitspielern auf unautorisierte Programme hin untersucht. Richter Campbell konnte hier aber keinen Verstoß gegen das Verbot des Umgehens technischer Kopierschutzvorkehrungen und Zugangskontrollsystemen im DMCA erkennen. Warden überwache nicht den Zugang zur WoW-Software, sodass Glider auch kein Schutzsystem aushebele. Andere Argumente Blizzards hat Campbell aber noch offen gelassen. Die Spielefirma und Donnelly können nun versuchen, sich außergerichtlich zu einigen oder auf ein abschließendes Urteil setzen.

Als besonders zweifelhaft an der Zwischenentscheidung betrachten Bürgerrechtsorganisationen wie die Electronic Frontier Foundation (EFF) oder Public Knowledge, dass das Gericht die Lizenzbestimmungen des Computerspieleherstellers derart hoch angesetzt hat. Public Knowledge hatte in einer Eingabe an den Kadi zu erläutern versucht, dass Blizzards Theorie die geistigen Eigentumsrechte an der Software mit den Rechten der Käufer einer Kopie des Programms durcheinanderbringe. Ein Nutzer einer Software habe etwa das Recht, Sicherheitskopien herzustellen. Darüber hinaus würden andere "Fair-Use"-Bestimmungen greifen, mit denen eine Balance zwischen den Interessen des Urhebers und Verwerters mit denen der Allgemeinheit hergestellt würde.

Richter Campbell wies diese Argumente aber als allgemeine politische Hinweise zurück und befand auf einen Verstoß gegen das EULA. Dies führe zu der "absurden Konsequenz", moniert die EFF, dass damit zugleich ein Copyright-Verstoß ausgemacht sei. Die logische Schlussfolgerung aus dieser Linie wäre, dass Käufer von Software überhaupt keine volle Kontrolle mehr über die erstandenen Programme erhielten und somit diese auch nicht weiterverkaufen oder für private Zwecke kopieren dürften. Man könne Software damit also nur noch erwerben, aber nicht mehr besitzen, beklagt die EFF eine neue Wende im Streit über den Verkauf "gebrauchter" Softwarelizenzen. Die Bürgerrechtler hoffen daher, dass entsprechende Fehldeutungen in Verfahren vor dem zuständigen Berufungsgericht demnächst kassiert werden. (Stefan Krempl) / (anw)