BGH-Urteil: Keine Gerätevergütung für Kopierstationen

Besitzer von Geräten, mit denen CDs und DVDs vervielfältigt werden können, ohne dass ein Computer eingeschaltet sein muss, müssen keine Vergütung an die VG Wort bezahlen.

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Für Kopierstationen besteht keine Vergütungspflicht für Verwertungsrechte, hat der Bundesgerichtshof heute entschieden (Az. I ZR 206/05). Diese Geräte, mit denen CDs und DVDs vervielfältigt werden können, ohne dass ein Computer eingeschaltet sein muss, fielen nicht unter die Bestimmungen des Paragraphen 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG, da mit ihnen keine Werke abgelichtet, also fotomechanisch oder in einem vergleichbaren Verfahren analog vervielfältigt würden. Diesen Grundsatz hatte der BGH bereits im Dezember 2007 im Rechtsstreit um Urheberpauschalen für Drucker angewandt. Außerdem würden die kostspieligen Kopierstationen wesentlich seltener als die von der Vergütungsregelung erfassten Fotokopiergeräte für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt.

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) hatte vom Anbieter von Kopierstationen Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass dieser für jedes Gerät eine Vergütung von 1227,10 Euro zu zahlen habe. Das Berufungsgericht hatte dem Auskunftsanspruch teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 8 Euro je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 56 Euro je Brennlaufwerk für Geräte mit sieben oder mehr Laufwerken zu zahlen habe. Gegen diese Entscheidung hatten beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit Inkrafttreten des neuen Urheberrechts am 1. Januar 2008 ist der Vergütungsanspruch nicht mehr davon abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Diese Bestimmung war aber in diesem Fall nicht anwendbar, da nach der bis Ende 2007 gelten Rechtslage zu entscheiden war, teilt der BGH mit. Am 2. Oktober will er sich mit der Vergütungspflicht für PCs befassen. (anw)