US-Musikindustrie gewinnt Rechtsstreit mit Usenet-Zugangsanbieter

Der Verband der US-amerikanischen Musikindustrie RIAA hat in einem seit Oktober 2007 schwelenden Rechtsstreit mit dem Usenet-Zugangsanbieter Usenet.com in allen Klagepunkten Recht zugesprochen bekommen.

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Der Verband der US-amerikanischen Musikindustrie RIAA hat in einem seit Oktober 2007 schwelenden Rechtsstreit mit dem Usenet-Zugangsanbieter Usenet.com in allen Klagepunkten Recht zugesprochen bekommen. Harold Baer, Richter am Amtsgericht des Southern District of New York, befand Usenet.com für schuldig, das Urheberrecht direkt verletzt zu haben sowie Beihilfe bei Urheberrechtsverletzungen geleistet zu haben. In den zehntausenden Diskussionsgruppen (Newsgroups), die es seit Internet-Urzeiten gibt, fänden sich "Millionen urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen", hatten die RIAA-Anwälte ihre Klage begründet. Allein 652 Gruppen hätten den Begriff "MP3" im Titel.

Zur Begründung seiner Entscheidung widersprach der Richter hauptsächlich dem Versuch der Firma, sich auf die Safe-Harbor-Bestimmungen des Digital Millennium Copyright Act zu berufen, nach denen Internet-Provider nicht für Rechtsverstöße ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden können. Darüber hinaus habe Usenet.com im Unterschied zu Online-Videorecordern nicht auf den Schutz des Betamax-Urteils von 1984 hoffen dürfen. In diesem konstatierte der US Supreme Court, dass ein Produzent eines auch zum illegalen Kopieren einsetzbaren Geräts nicht das Copyright verletzt, solange der Apparat hauptsächlich rechtmäßigen Vervielfältigungszwecken dient. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Usenet-Zugang und einem Videorecorder bestehe seiner Meinung nach darin, dass die direkte Kundenbeziehung nicht über den Verkauf des Videorecorders hinausgehen, der Usenet-Zugang hingegen ein fortlaufendes Geschäftsverhältnis sei, das der Betreiber beeinflussen könne.

Nicht unerheblichen Einfluss auf das Urteil dürfte das Prozessverhalten von Usenet.com gehabt haben. Laut dem Branchen-Dienst CNet konnte Usenet.com mehrfach keine Zeugen präsentieren, während die RIAA im Gegenzug glaubhaft darlegte, dass Usenet.com Beweise beseitigt habe. Der Verband der US-Musikindustrie beschuldigte den Zugangsanbieter unter anderem, sieben Festplatten mit von Mitarbeitern produzierten Inhalten vernichtet zu haben. Richter Baer betonte aber laut US-Medien, dass diese von der Musikindustrie vorgelegten Beweise zwar glaubhaft waren, sie jedoch nicht der ausschlaggebende Grund für sein Urteil gewesen seien.

Der Verband der US-Musikindustrie äußerte sich in einem Statement verständlicherweise erfreut über das Urteil: "Wir sind erfreut, dass das Gericht nicht nur erkannt hat, dass Usenet.com direkt die Urheberrechte der Plattenfirmen verletzt hat, sondern auch das ungeheuerliche Fehlverhalten [der Firma] im Verlauf des Prozesses."

Vergleichbare Fälle wurden auch bereits in Deutschland entschieden: Hier klagten Musikkonzerne oder die GEMA gegen Usenet-Anbieter. Zwar gab es recht unterschiedliche Urteile zur Verantwortlichkeit der Usenet-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen; zuletzt verdonnerten die Gerichte die Dienstleister in der Regel aber dazu, den Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material zu unterbinden. Einzelne Anbieter machten bereits zuvor nach Auseinandersetzungen mit der GEMA den Laden dicht. (vza)