JDownloader: Gericht verbietet Stream-Recorder
Das Landgericht Hamburg hat mittels einstweiliger VerfĂĽgung den Vertrieb einer Version der Software JDownloader2, mit der sich Clips von myvideo.de mitschneiden lieĂźen.
Das Landgericht Hamburg hat, wie erst jetzt bekannt wurde, am 25. April 2013 im Wege einer einstweiligen VerfĂĽgung den Vertrieb einer Version des Open-Source-Downloadmanagers JDownloader2 untersagt (Az.: 310 O 144/13). Mit der Software lassen sich Videos von Internetplattformen wie MyVideo des Medienkonzerns ProSiebenSat.1 herunterladen.
Da die Videos dort nur als RTMPE-geschützter Stream (Encrypted Real Time Messaging Protocol) und mit einer Token-URL versehen zum Nutzer übertragen werden, umgeht die Software nach Ansicht des Gerichts eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Bereits 2012 hatte das LG München entschieden, dass der Streamripper TubeBox keine Videos dauerhaft von MyVideo herunterladen durfte (Urteil vom 26.07.2012, Az.: 7 O 10502/12).
Die Hersteller des JDownloader2 haben bereits reagiert und bieten mittlerweile nur noch eine Version der Software ohne die besagte Recording-Funktion an.
Update:
Der Hersteller AppWork betont, dass die Funktion nur vorübergehend in einer Beta-Version der Software enthalten gewesen sei. Dies "Nightly Builds" genannten Versionen würden automatisch alle 5 Minuten auf Grundlage der jüngsten Änderungen durch die OpenSource- Community erstellt. Ein Entwickler aus dieser Community hatte die Funktion eingebaut. Auf entsprechenden Hinweis sei diese Änderung wieder rückgängig gemacht worden. Sowohl der JDownloader als auch die aktuellen Nightly-Builds (JDownloader2) sind daher nach Ansicht des Herstellers weiterhin legal.
AppWork hat nach eigenen Angaben Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, weil es nach Ansicht des Geschäftsführers um weit mehr geht als die Rechtmäßigkeit einer Software zum Download von RTMPE-geschützten Streams. Das Verfahren würde vielmehr die grundsätzliche Frage betreffen, wer in welchem Umfang für OpenSource-Software haftet – also, ob der Betreiber einer OpenSource-Plattform tatsächlich jede noch so kleine Änderung, die die Community vornimmt, vorab auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen muss.
Unter anderem ĂĽber diese Frage habe laut AppWork das Landgericht Hamburg nunmehr zu entscheiden. Der Verhandlungstermin ist fĂĽr den 12. September 2013 angesetzt. (nij)