Irischer Supreme Court weist Einspruch gegen "Three Strikes"-Urteil ab

Der irische Datenschützer ist vor dem Supreme Court mit seinem Einspruch gegen ein Urteil der Vorinstanz abgeblitzt, die seine Anordnung gegen das "Three-Strikes"-Verfahren bei Eircom aufgehoben hatte.

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Das höchste irische Gericht hat den Einspruch des staatlichen Datenschutzbeauftragten gegen das "Three-Strikes"-Verfahren des Netzbetreibers Eircom abgewiesen. Damit konnten sich die irischen Vertreter der vier großen Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner gegen den Datenschützer durchsetzen. Der hatte datenschutzrechtliche Bedenken gegen das von der irischen Musikbranche und dem Netzbetreiber Eircom vereinbarte Warnverfahren zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen angemeldet.

Der irische Datenschutzbeauftragte Billy Hawkes hatte Eircom Ende 2011 angewiesen, das auf freiwilliger Basis und zunächst ohne gesetzliche Grundlage eingesetzte Warnverfahren für mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen durch Internetnutzer zu unterlassen. Eircom hatte sich nach einem Rechtsstreit mit den Musikfirmen darauf verständigt, ein solches "Three-Strikes"-Verfahren einzusetzen. Nach dem dritten festgestellten Verstoß soll Internetkunden der Anschluss gesperrt werden.

Die Musikindustrie hatte gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten geklagt. Im Sommer 2012 hatte der irische High Court die Anordnung für ungültig erklärt, weil der Datenschutzbeauftragte nicht deutlich gemacht habe, gegen welche Regelungen des Datenschutzgesetzes der Netzbetreiber genau verstoßen habe. Gegen diese Entscheidung hatte der Datenschutzbeauftragte Einspruch eingelegt, den der Supreme Court nun abgewiesen hat.

Dabei betonte das Gericht laut irischen Medienberichten, dass es in dem Rechtsstreit um wichtige urheberrechtliche Fragestellungen gehe. Die zentrale Frage sei, ob eine vertragliche Abmachung zwischen Provider und Musikfirma rechtmäßig zur Sperrung des Anschlusses eines Kunden führen könne. Darüber habe der Supreme Court aber nicht zu entscheiden gehabt. Vielmehr sei es darum gegangen, ob die Entscheidung der Vorinstanz rechtlich zu beanstanden sei. Dies sei nicht der Fall. Der High Court habe richtig entschieden, dass der Anordnung des Datenschützers die formale Begründung fehlte. (vbr)