Neues Urheberrecht tritt Anfang 2008 in Kraft

Das zweite Gesetz zur Urheberrechtsnovelle ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden, sodass die umstrittenen neuen Bestimmungen etwa zum Filesharing oder zur Vergütungspauschale in zwei Monaten greifen können.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 196 Kommentare lesen
Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Stefan Krempl

Seit dem gestrigen Mittwoch ist das "zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (PDF-Datei) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die heftig umstrittene zweite Reformstufe des Urheberrechts kann so am 1. Januar in Kraft treten. Der "2. Korb" bringt nach Ansicht des Bundesjustizministeriums die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich. Die Betroffenen sehen dies anders: Trotz einer frühen formalen Einbeziehung von Interessensgruppen schon auf Ministerialebene gehört das Gesetz zu den an meisten umkämpften Paragraphenwerken der vergangenen Jahre. Unterschiedlichste Akteure begleiteten das Vorhaben vor der Verabschiedung durch den Bundestag mit zahlreichen Kampagnen.

Mit dem Gesetz bleibt die Privatkopie auch in digitalen Medien zumindest auf dem Papier erhalten. Vor einer Durchsetzbarkeit dieser Möglichkeit gegen Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM), wie sie insbesondere die Grünen forderten, schreckte der Gesetzgeber aber zurück. Es bleibt bei dem Verbot aus dem 1. Korb, einen Kopierschutz zu knacken. Es gibt kein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers, betont das Justizministerium. "Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten." Rechtsexperten beklagen dagegen, dass die Regierung die "Bedeutung der Privatkopie herunterspiele". Es handle sich für die Bevölkerung um eine "wesentliche Voraussetzung für die Teilhabe am kulturellen Leben und für den Zugang und die Rezeption von Informationen".

Das neue Recht enthält eine Verschärfung der Bestimmungen zur Nutzung von Tauschbörsen. Bisher war allein die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage untersagt. Dieses Verbot wird nun ausdrücklich auf unrechtmäßig zum Download angebotene Werke ausgedehnt. Auf diese Weise wird laut Justizministerium die "Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer" gefasst. Künftig gelte also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich sei, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, dürfe er keine Privatkopie davon ziehen, also auch keinen Download anstoßen. Verbraucherschützer monieren dagegen weiterhin bestehende Ungewissheiten. Unisono mit den Grünen fürchten Nutzervertreter zudem, dass durch die Streichung der P2P-Bagatellklausel auch "die Schulhöfe kriminalisiert" werden.

Noch stärker umkämpft als die weitere Eingrenzung der Privatkopie war die Neufassung der sich aus der Zulassung privater Kopien ableitenden Vergütungspauschale, die auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet wird. Bisher legte der Staat die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz fest. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und gilt als veraltet. Dies führte zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflichtigkeit neuer Geräte, die bis heute die Gerichte beschäftigen. Nach dem neuen Recht sollen die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller die Vergütung selbst miteinander aushandeln.

Konkret vergütungspflichtig sind künftig alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber anderen Funktionen dient. Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten zugleich nur noch einen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem "tatsächlichen Ausmaß der Nutzung" bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen herangezogen werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit wegen DRM nicht mehr privat kopiert werden könne, solle es auch keine pauschale Vergütung geben. Ursprünglich sah der Regierungsentwurf eine Obergrenze der Kopierpauschale bei 5 Prozent des Gerätepreises vor. Diese hat der Bundestag gestrichen. Die Abgeordneten betonten aber, dass die wirtschaftlichen Belange der Industrie zu beachten seien und die Urheberabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des erworbenen Produkts stehen müsse.

Als missglückt wird von Wissenschafts- und Bibliotheksvereinigungen sowie vom Bundesrat die von der großen Koalition angestrebte Schaffung eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts bezeichnet. Die Novelle gestattet es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Grundsätzlich nicht gestattet ist aber, außerhalb von "Belastungsspitzen" auf digitalem Weg mehr Exemplare eines Werkes verfügbar zu machen, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Dazu kommt eine restriktive Erlaubnis für öffentliche Bibliotheken, Zeitschriften- oder Zeitungsartikel sowie "kleine Teile eines erschienen Werks" auch elektronisch als "grafische", nicht-durchsuchbare Dateien zu kopieren und versenden. Schon vor der Verabschiedung gab es Stimmen, die sich für einen 3. Korb zur Berücksichtigung der Wissenschaftsbelange stark machten. Diese haben sich seitdem deutlich verstärkt.

Um Archivmaterial gerade im Rundfunkbereich besser erschließen zu können, werden zudem mit dem 2. Korb erstmals "unbekannte Nutzungsarten" geschützter Werke gestattet. Außer beim Film bleiben den Urhebern aber Widerspruchsrechte vorbehalten. Der Bundestag feilt derweil bereits an Möglichkeiten zur einfacheren Durchsetzung von Immaterialgüterrechten. Besonders umstritten dabei sind die geplanten Auskunftsansprüche gegenüber Internetprovidern. (Stefan Krempl) / (jk)