Die Story des "Technoviking": Von Internet-Memen und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Nachdem das Landgericht Berlin dem Künstler Matthias Fritsch die Nutzung seines Films, der unter dem Meme "Technoviking" bekannt wurde, untersagt hat, will er nun per Crowdfunding eine Dokumentation über seinen Fall erstellen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Ein Video, das im Jahr 2000 auf der Fuckparade in Berlin aufgenommen wurde, beschäftigt mehr als ein Jahrzehnt später die Gerichte. Der Film zeigt einen Teilnehmer des Aufzugs, der sich ab 2006 ungeplant als Technoviking zu einem Internetstar entwickelte. Das Video erreichte Stand 2013 über 40 Millionen Aufrufe und über 3000 Videoantworten, es gab Parodien, Remixes, T-Shirts und zahlreiche weitere Merchandising-Artikel. Der Schöpfer des Videos, der Künstler Matthias Fritsch, präsentierte die die Auswirkungen des Films auf Festivals und Konferenzen.

Fritsch wurde Weihnachten 2009 vom Anwalt des abgebildeten Tänzers aufgefordert, die weitere Verbreitung des Clips zu stoppen. Nachdem er sich weigerte, erhob der Technoviking Klage vor dem Landgericht Berlin. Nach dessen Aussage war er keinesfalls mit der Aufnahme und Verbreitung des Videos einverstanden. Seine unverhoffte Popularität habe ihm erhebliche Nachteile in Privat- und Berufsleben beschert, so etwa bei der Akquise von Kunden.

Das Landgericht Berlin hat den Künstler mit Urteil vom 30. Mai 2013 (Az. 27 O 632/12) verurteilt, die weitere Nutzung des Videos sowie von Bildern daraus zu unterlassen. Zudem muss er dem Kläger rund 10.600 Euro an Einnahmen aus dem Video sowie 1.400 Euro Anwaltskosten erstatten. Einen weiter geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung wies das Gericht jedoch zurück. Nicht erfolgreich war der Kläger auch bei dem Versuch, die Verbreitung von Comiczeichnungen seines Ebenbilds untersagen zu lassen.

Seine Entscheidung begründet das Landgericht damit, dass die Veröffentlichung des Videos das Recht des dargestellten Klägers am eigenen Bild verletzt habe. Danach dürfen grundsätzlich Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, die im vorliegenden Fall nicht erteilt worden sei. Auch die Ausnahmetatbestände des Kunsturhebergesetz (KUG) griffen im vorliegenden Fall nicht. Auch ein Technoviking sei keine Person der Zeitgeschichte und müsse die Darstellung seiner Person nicht hinnehmen. Aus diesem Grund habe er nach Ansicht des Gerichts auch einen Anspruch auf die Erstattung des Betrags, den der Beklagte durch die ungenehmigte Verwendung seines Bildnisses im Rahmen des Vertriebs von Merchandisingartikeln und Werbung eingenommen hatte.

Den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Höhe von 10.000 Euro wies das Gericht dagegen ab. Eine solche Forderung sei unbegründet, wenn es dem Betroffenen nicht vorrangig um den Ausgleich der persönlichen Beeinträchtigung gehe, sondern "schlicht ums Geld". Hierfür spreche vor allem die Zeit von drei Jahren, mit der sich der Kläger von der Kenntnis der Veröffentlichung 2009 bis zur Geltendmachung des Anspruchs Zeit gelassen habe. Diesem ginge es vielmehr darum, "aus der Mediatisierung seiner Person im wahrsten Sinne des Wortes Kapital zu schlagen".

Matthias Fritsch sieht in einer Stellungnahme gegenüber heise online die Entscheidung als ersten Prozess, in dem die Grenzen von User-Reaktionen und freier Mem-Kultur mitverhandelt wurden. Die Entscheidung zeige, "dass wir im Recht einen veralteten Kunstbegriff haben und neue, legale Kategorien brauchen in einer Kultur, die sich extrem schnell wandelt und völlig neue Nutzergewohnheiten hervorbringt".

Er wolle jetzt einen Dokumentarfilm über seinen Fall machen. Darin wolle er die Kette der Ereignisse rekonstruieren, welche das Technoviking-Mem entstehen ließen. Er wolle aber auch aktiven Usern ermöglichen, "sich besser in einer Rechtslage zu orientieren, die sich noch lange nicht auf die aktuelle Netzkultur eingestellt hat, in der wir täglich aktiv unterwegs sind". Um den Film zu finanzieren, hat Fritsch eine Crowdfunding-Kampagne gestartet. (jk)