Abbruch einer eBay-Auktion wegen Beschädigung der Ware

Wird die Ware während einer laufenden Auktion beschädigt, dann ist das ein wichtiger Grund, der den Verkäufer zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer Produkte bei eBay anbietet, muss die Interessenten in der Beschreibung wahrheitsgemäß über die Beschaffenheit der Ware informieren. Verändert sich diese während der laufenden Auktion ungeplant, darf der Verkäufer das Angebot vorzeitig stoppen. Das hat das Amtsgericht Krefeld in einem aktuellen Urteil (vom 07.06.2013, Az.: 5 C 352/12) bestätigt.

Geklagt hatte ein Mann, der auf ein bei eBay gebotenes Smartphone geboten hatte. Sein Gebot lag bei einem Euro und der Mann freute sich offenbar darauf, ein Schnäppchen zu machen, doch da wurde die Auktion plötzlich beendet. Der Verkäufer hatte sie abgebrochen. Zwei Tage, nachdem er das Angebot eingestellt und aktiviert hatte, hatte er das Smartphone nämlich versehentlich vom Schrank gestoßen. Bei dem Aufprall wurde das Gerät schwer beschädigt. Es entsprach also nicht mehr der Produktbeschreibung.

Der Kläger, der mit seinem 1-Euro-Gebot zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende war, zweifelte aber offenbar an der Geschichte. Er klagte auf wahlweise Herausgabe des Handys gegen den gebotenen Euro oder auf Schadenersatz in Höhe des Gerätewerts. Vor Gericht vertrat er die Meinung, trotz Abbruchs sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Das Amtsgericht Krefeld sah dies anders, für den Abbruch der Auktion habe ein wichtiger Grund vorgelegen. Laut AGB des Auktionshauses eBay sei es in solchen Fällen erlaubt, eine Auktion vorzeitig zu beenden. Dann kommt eben doch kein gültiger Kaufvertrag zustande, was ebenfalls in den Bay-AGB nachgelesen werden kann.

Eine Auktion kann demnach vorzeitig beendet werden, wenn ein Grund vorliegt, der die Anfechtung des Kaufvertrages zur Folge haben kann. Auch eine Beschädigung oder ein Verlust bzw. Diebstahl des angebotenen Artikel sind berechtigte Gründe, um eine Auktion zu beenden. Da es zu keinem Vertragsabschluss gekommen sei, so die Richter, habe der Interessent auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Denn der Verkäufer habe seine vertraglichen Pflichten keinesfalls verletzt. Die Frage, ob der Verkäufer die Beschädigung oder den Verlust möglicherweise selbst verursacht hat, spielte zumindest in diesem Fall keine entscheidende Rolle. (masi)