Verlorenes Päckchen - DHL muss zahlen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nicht in einem Aushang versteckt und so klein gedruckt werden, dass der Kunde sie nicht bewusst wahrnimmt. Wer das tut, riskiert ihre Wirksamkeit.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Händler, die sich in einer Auseinandersetzung mit dem Verbraucher auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen wollen, sollten zuvor sicher stellen, dass der Kunde diese auch bewusst wahrgenommen hat. Denn der Kunde muss ausdrücklich über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Und dieser Vorgabe kommt ein Händler nicht nach, wenn er seine AGB klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt hat. Das hat zur Folge, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch für den Fall, dass die AGB zusätzlich zur Einsichtnahme in der Filiale des Händlers vorhanden gewesen wären, so das Fazit eines aktuellen Urteils.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Verbraucherin, die gegen die Post geklagt hatte. Sie hatte über den Dienstleister ein Paar Golfschuhe verschickt. Diese waren zuvor von einer anderen Person über Ebay ersteigert worden. Nachdem die Klägerin den Kaufpreis von 41,56 Euro erhalten hatte, brachte sie das Paket zur Post. Doch es kam beim Käufer nie an. Auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Daraufhin erstattete die Verkäuferin den Kaufpreis und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück. Diese verweigerte die Zahlung und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Laut denen haftet die Post nämlich nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme verschickt wird. Das war hier aber nicht der Fall.

Die Klägerin wollte das nicht hinnehmen und erklärte, sie sei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens gar nicht hingewiesen worden. Vor dem Amtsgericht München bekam sie Recht (Urteil vom 23.4.13, AZ 262 C 22888/12).

Wie der zuständige Richter erklärte, könne sich das Unternehmen nicht auf einen Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, da diese nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. So war in der von der Kundin aufgesuchten Filiale nur ein Aushang angebracht, der unter anderem Produkte und Preise auflistete und in dem es im Kleingedrukten hieß: "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können".

Diese Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen sei klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, so dass sie für die Kundin überraschend gewesen sei. Das wiederum habe zur Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären, so die Richter. Damit wurde der Haftungsausschluss erst gar nicht wirksam, der Dienstleister muss der Kundin den Schaden ersetzen. (masi)